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VB.2022.00521 • VG ZH VB.2022.00521 KI-generiert

Residency Change Appeal: Remand for "Noven" Review

Geschäftsnummer VB.2022.00521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning a request to change cantons for residency, following a prior application's rejection. The appellants claimed new circumstances, or "noven," that warranted reconsideration. The court found that while most of these new circumstances arose after the initial appeal decision or were presented only to the administrative court, rendering the prior decisions correct at the time, it was appropriate for procedural efficiency to remand the case to the migration office for a substantive review of the "noven." The court upheld the prior decisions on the procedural issue of admissibility but sent the case back for a merits decision. Costs were not reassessed based on the principle of causation, and free legal aid was granted, though the representative's compensation was limited.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Kantonswechsel zwecks Vereinigung Gesamtfamilie / Noven nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Gesuchs. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage (E. 2.4). Eintretensvoraussetzungen, nachdem ein früheres Gesuch um Kantonswechsel bereits rechtskräftig abgewiesen wurde: Die Beschwerdeführenden machen mehrere entscheiderhebliche Noven geltend, die bei ihrem vorangegangenen Gesuch noch nicht Thema sein konnten, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von vornherein in Abrede gestellt werden können (E. 3.1 ff.). Allerdings konnten die meisten dieser Noven auch gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. von den Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen sich damit als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist auf das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel aus damaliger Sicht zu Recht nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage wäre die Beschwerde damit grundsätzlich vollumfänglich abzuweisen, jedoch rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 3.3 ff.). Da den Vorinstanzen keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen ist und das Verfahren lediglich aufgrund hernach eingetretener Noven an das Migrationsamt zurückzuweisen ist, rechtfertigt sich getreu dem Verursacherprinzip keine Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Analoges gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wobei praxisgemäss von einer Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Kindern abzusehen ist (E. 4). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die zwarüber das Anwaltspatent verfügende, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragene Rechtsvertreterin entsprechend ihrer Kostennote lediglich zu einem reduzierten Stundensatz zu entschädigen ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 6). Rückweisung an das Migrationsamt.

Schlagwörter

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Anwaltskosten verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Verfahrensüberprüfung Aufenthaltswechsel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court considered the admissibility of the appeal in relation to whether it was against a final decision or an interlocutory decision. The specific article is not explicitly mentioned in the dispositive part of the ruling, but the reasoning implies its relevance for procedural admissibility checks.

§ 3 AnwGebV

Used to determine the reduced hourly rate for the legal representative's compensation within the scope of legal aid.

§ 9 Abs. I GebV VGr neu

This provision is likely related to the determination of costs or fees, applied in the context of the court's decision on costs and compensation.

§ 13 Abs. II VRG

Relevant for the decision on whether to reassess costs and compensation from the lower instance, particularly in light of the case being remitted.

§ 16 Abs. I VRG

Applied in the decision regarding the imposition of costs, considering the principle of 'Verursacherprinzip' (causer principle).

§ 17 Abs. II VRG

Used to justify abstaining from imposing costs on the minor children.

Art. 255 Abs. II ZGB

Related to the determination of paternity, which was a factual basis for the case regarding family reunification.

Art. 256 Abs. I ZGB

Also related to the determination of paternity, relevant to the underlying family reunification context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00521

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · Kantonswechsel zwecks Vereinigung Gesamtfamilie / Noven nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Gesuchs. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage (E. 2.4).

Eintretensvoraussetzungen, nachdem ein früheres Gesuch um Kantonswechsel bereits rechtskräftig abgewiesen wurde: Die Beschwerdeführenden machen mehrere entscheiderhebliche Noven geltend, die bei ihrem vorangegangenen Gesuch noch nicht Thema sein konnten, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von vornherein in Abrede gestellt werden können (E. 3.1 ff.). Allerdings konnten die meisten dieser Noven auch gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. von den Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden.

Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen sich damit als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist auf das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel aus damaliger Sicht zu Recht nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage wäre die Beschwerde damit grundsätzlich vollumfänglich abzuweisen, jedoch rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 3.3 ff.). Da den Vorinstanzen keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen ist und das Verfahren lediglich aufgrund hernach eingetretener Noven an das Migrationsamt zurückzuweisen ist, rechtfertigt sich getreu dem Verursacherprinzip keine Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Analoges gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wobei praxisgemäss von einer Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Kindern abzusehen ist (E. 4). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die zwar über das Anwaltspatent verfügende, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragene Rechtsvertreterin entsprechend ihrer Kostennote lediglich zu einem reduzierten Stundensatz zu entschädigen ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 6). Rückweisung an das Migrationsamt. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE WOHNUNG ANWALTSPATENT ANWALTSREGISTER BEDARFSGERECHTE WOHNUNG BIOLOGISCHER VATER EINTRETENSFRAGE FLÜCHTLING HONORARNOTE KANTONSWECHSEL KOSTENNOTE NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN NOVEN RECHTSANWALT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STUNDENANSATZ UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VATERSCHAFT VATERSCHAFTSPROZESS VATERSCHAFTSTEST VATERSCHAFTSVERMUTUNG VERURSACHERPRINZIP WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· § 3 AnwGebV Art. 93 BGG § 9 Abs. I GebV VGr neu § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG Art. 255 Abs. II ZGB Art. 256 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3