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VB.2022.00520 • VG ZH VB.2022.00520 KI-generiert

Family Reunification Residency Permit Dispute

Geschäftsnummer VB.2022.00520
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially granted an appeal and remanded the case for a new decision concerning a residency permit for family reunification. The petitioner has a stable right of residence in Switzerland, which generally entitles them to bring their spouse from Ghana. However, the request for residency permits for the couple's two children, who would remain in Ghana with their grandmother, was not pursued by the applicants. The court found that it was unclear if this arrangement would adequately consider the children's best interests, necessitating further investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Der Beschwerdeführer verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug seiner in Ghana wohnhaften Ehefrau (E. 2). Die Beschwerdeführenden beantragen im Beschwerdeverfahren nicht mehr, ihren beiden gemeinsamen Kindern sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie machen geltend, die Kinder verblieben bei der Grossmutter in Ghana. Es bleibt unklar, ob bei einem solchen Vorgehen dem Kindswohl angemessen Rechnung getragen wäre. Vorliegend sind weitere Abklärungen notwendig (E.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsrecht Recht auf Familiengründung Rechte des Kindes weitere Sachverhaltsabklärung Erwerb des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

This provision is cited as the legal basis for the decision concerning the right of residence for spouses.

Art. 8 EMRK

This provision is cited in relation to the protection of family life, which is relevant to the family reunification.

§ 64 Abs. 1 VRG

This provision is cited as the legal basis for the remand for a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00520

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00520 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Der Beschwerdeführer verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug seiner in Ghana wohnhaften Ehefrau (E. 2). Die Beschwerdeführenden beantragen im Beschwerdeverfahren nicht mehr, ihren beiden gemeinsamen Kindern sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Sie machen geltend, die Kinder verblieben bei der Grossmutter in Ghana. Es bleibt unklar, ob bei einem solchen Vorgehen dem Kindswohl angemessen Rechnung getragen wäre. Vorliegend sind weitere Abklärungen notwendig (E.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG KINDSWOHL RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 EMRK § 64 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3