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VB.2022.00519 • VG ZH VB.2022.00519 KI-generiert

Caregiver Summary Dismissal Over Late Medication Dispensing Amidst Toxic Workplace

Geschäftsnummer VB.2022.00519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, hired in 2018 as a caregiver in a cantonal residential home, had their employment summarily terminated because they administered prescribed medications (a contraceptive and a neuroleptic) to two residents approximately 3.5 hours late due to an oversight by a third party, without consulting a doctor or documenting the deviation. The court ruled that although the employee violated internal medication dispensing guidelines and this was their first offense, the employer contributed to the situation by allowing a workplace conflict to fester, creating an intolerable working environment, which justified granting the employee full compensation for the summary dismissal, even though part of the claim transferred to the unemployment insurance fund.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Kündigung | [Die Beschwerdeführerin war seit April 2018 als Pflegerin in einem kantonalen Wohnheim für erwachsene Menschen tätig; Anfang Februar 2022 wurde das Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst, weil die Beschwerdeführerin aufgrund eines Versäumnisses Dritter zwei Bewohnenden zeitlich verzögert (ca. 3,5 Stunden später) die ihnen verordneten Medikamente (ein Verhütungsmittel und ein Neuroleptikum) verabreicht hatte, ohne Absprache mit dem Arzt und Dokumentation bzw. Meldung des Vorgehens.] Die Beschwerdeführerin ist zur Geltendmachung der Entschädigung wegen fristloser Entlassung in voller Höhe legitimiert, auch wenn ihre Forderung teilweise auf die Arbeitslosenkasse überging (E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hielt die internen Vorgaben zur Medikamentenabgabe nicht ein. Es handelt sich indes um die erste Verfehlung dieser Art und am Ursprung war ein Fehlverhalten anderer Mitarbeitender, die der Beschwerdegegner dafür nicht zur Rechtenschaft zog. Der Beschwerdegegner hat das pflichtwidrige Vorgehen der Beschwerdeführerin zudem mitverursacht, indem er einen Arbeitsplatzkonflikt schwelen liess und damit ein für die Beschwerdeführerin unzumutbares Arbeitsumfeld schaffte (zum Ganzen E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Arbeitslosenkasse voller Ersatz Arbeitszeit Arbeitsumgebung Heimarbeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337c Abs. 1 OR

This provision likely relates to the right to compensation for summary dismissal, which was granted to the appellant.

Art. 29 Abs. 2 AVIG

This provision was cited in relation to the subrogation claim of the unemployment insurance fund regarding compensation.

§ 22 PG

This provision was cited in the context of the decision regarding the substance of the dispute (likely concerning public employment law).

§ 29a Abs. 2 VRG

This provision was cited in the context of the decision regarding the substance of the dispute (likely concerning administrative procedural law).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00519

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Kündigung · [Die Beschwerdeführerin war seit April 2018 als Pflegerin in einem kantonalen Wohnheim für erwachsene Menschen tätig; Anfang Februar 2022 wurde das Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst, weil die Beschwerdeführerin aufgrund eines Versäumnisses Dritter zwei Bewohnenden zeitlich verzögert (ca. 3,5 Stunden später) die ihnen verordneten Medikamente (ein Verhütungsmittel und ein Neuroleptikum) verabreicht hatte, ohne Absprache mit dem Arzt und Dokumentation bzw. Meldung des Vorgehens.] Die Beschwerdeführerin ist zur Geltendmachung der Entschädigung wegen fristloser Entlassung in voller Höhe legitimiert, auch wenn ihre Forderung teilweise auf die Arbeitslosenkasse überging (E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin hielt die internen Vorgaben zur Medikamentenabgabe nicht ein. Es handelt sich indes um die erste Verfehlung dieser Art und am Ursprung war ein Fehlverhalten anderer Mitarbeitender, die der Beschwerdegegner dafür nicht zur Rechtenschaft zog. Der Beschwerdegegner hat das pflichtwidrige Vorgehen der Beschwerdeführerin zudem mitverursacht, indem er einen Arbeitsplatzkonflikt schwelen liess und damit ein für die Beschwerdeführerin unzumutbares Arbeitsumfeld schaffte (zum Ganzen E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG ARBEITSLOSENKASSE ARBEITSPLATZKONFLIKT FRISTLOSE KÜNDIGUNG FÜRSORGEPFLICHT INTERNE RICHTLINIEN LOHNERSATZ MOBBING PROZESSSTANDSCHAFT SUBROGATION TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSVERLUST VERZUGSZINS WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 AVIG Art. 337c Abs. 1 OR § 22 PG § 29a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2