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VB.2022.00515 • VG ZH VB.2022.00515 KI-generiert

Appeal Regarding Inventory Cleansing and Protective Assessment

Geschäftsnummer VB.2022.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the removal of a property from an inventory, ruling that a successful appeal against inventory cleansing results in the object remaining inventoried, and a protection assessment leading to either listing or removal only occurs if explicitly requested by the owner based on demonstrated current interest (e.g., building plans, inheritance division, sale) or if the inventoried object is potentially endangered. The court reasoned that for inventory cleansing, removal is only permissible if the object already lacks protective capacity or the initial presumption of protectability is no longer valid, and mere doubts about current or future protectability, even considering the demolition of neighboring objects, are insufficient grounds for removal when the ensemble effect is still reasonably described and the buildings still exist, thus confirming potential protectability and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarbereinigung. Ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen eine Inventarbereinigung führt zum Verbleib des Objekts im Inventar. Eine Schutzabklärung, aus der entweder die Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann, wenn die Eigentümerschaft diese mittels eines Provokationsbegehrens explizit verlangt (dabei ist ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel konkrete Bauabsichten, Erbteilung, Verkauf) oder das inventarisierte Objekt potenziell gefährdet ist (E. 3.1). Eine Entlassung zwecks Inventarbereinigung ist nur zulässig, wenn dem fraglichen Objekt bereits die Schutzfähigkeit abgehen würde bzw. die ursprüngliche Vermutung der Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben wäre. (...) Vorliegend bestehen die Gebäude noch, zu denen die Vorinstanz die Ensemblewirkung nachvollziehbar beschreibt. Blosse Zweifel daran, ob die Schutzwürdigkeit gegeben ist – oder ob diese allenfalls mit dem Abbruch von Nachbarobjekten künftig nicht mehr gegeben sein wird –, reichen für eine Entlassung im Rahmen einer Inventarbereinigung nicht aus. Es ist mithin nach wie vor von einer potenziellen Schutzwürdigkeit auszugehen (E. 5.1.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verzeichnisprivileg Immobilienbesitz Bruch amtlicher Beschlagnahme Eigentumsteilung Nachlassinventar Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 KNHV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' alongside others that are implicitly supported by the final decision to reject the appeal (Abweisung).

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' alongside others that are implicitly supported by the final decision to reject the appeal (Abweisung).

§ 203 Abs. 2 PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' alongside others that are implicitly supported by the final decision to reject the appeal (Abweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarbereinigung. Ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen eine Inventarbereinigung führt zum Verbleib des Objekts im Inventar. Eine Schutzabklärung, aus der entweder die Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann, wenn die Eigentümerschaft diese mittels eines Provokationsbegehrens explizit verlangt (dabei ist ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel konkrete Bauabsichten, Erbteilung, Verkauf) oder das inventarisierte Objekt potenziell gefährdet ist (E. 3.1).

Eine Entlassung zwecks Inventarbereinigung ist nur zulässig, wenn dem fraglichen Objekt bereits die Schutzfähigkeit abgehen würde bzw. die ursprüngliche Vermutung der Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben wäre. (...) Vorliegend bestehen die Gebäude noch, zu denen die Vorinstanz die Ensemblewirkung nachvollziehbar beschreibt. Blosse Zweifel daran, ob die Schutzwürdigkeit gegeben ist – oder ob diese allenfalls mit dem Abbruch von Nachbarobjekten künftig nicht mehr gegeben sein wird –, reichen für eine Entlassung im Rahmen einer Inventarbereinigung nicht aus.

Es ist mithin nach wie vor von einer potenziellen Schutzwürdigkeit auszugehen (E. 5.1.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINTRETEN ENSEMBLE INVENTAR INVENTARBEREINIGUNG INVENTARENTLASSUNG SITUATIONSWERT · Rechtsnormen: · Art. 8 KNHV § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 203 Abs. 2 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3