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VB.2022.00513 • VG ZH VB.2022.00513 KI-generiert

Family Reunification Appeal Dismissed Due to Untimely Application

Geschäftsnummer VB.2022.00513
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal concerning family reunification, upholding the denial of a spouse's request to join their wife. The court found the application was filed too late, as the conditions for reunification were met at the start of the marriage, and no significant reasons justified the delay. The court reasoned that the applicants should have proactively inquired about reunification deadlines and that their claims regarding financial difficulties were unconvincing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau) | Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt(2.3). Ihre Einwände, wonach sie die finanziellen Voraussetzungen nicht hätten erfüllen können, vermögen nicht zu überzeugen. Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, liegen nicht vor. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2.3.2-2.3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verspäteter Familiennachzug verspätetes Asylgesuch Ehegatte Familienbewilligung Scheidung auf Klage eines Ehegatten Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 AIG

Basis for the rejection of the family reunification application due to expired reunification deadlines.

Art. 47 AIG

Cited as the basis for family reunification.

Art. 47 Abs. 4 AIG

Cited in relation to the family reunification application being considered late.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00513

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau) · Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt(2.3).

Ihre Einwände, wonach sie die finanziellen Voraussetzungen nicht hätten erfüllen können, vermögen nicht zu überzeugen. Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, liegen nicht vor. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2.3.2-2.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG FINANZIELLE MITTEL KENIA KRANKENPFLEGENDE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3