Family Reunification Appeal Dismissed Due to Untimely Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal concerning family reunification, upholding the denial of a spouse's request to join their wife. The court found the application was filed too late, as the conditions for reunification were met at the start of the marriage, and no significant reasons justified the delay. The court reasoned that the applicants should have proactively inquired about reunification deadlines and that their claims regarding financial difficulties were unconvincing.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau) | Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt(2.3). Ihre Einwände, wonach sie die finanziellen Voraussetzungen nicht hätten erfüllen können, vermögen nicht zu überzeugen. Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, liegen nicht vor. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2.3.2-2.3.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the rejection of the family reunification application due to expired reunification deadlines.
Cited as the basis for family reunification.
Cited in relation to the family reunification application being considered late.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00513
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau) · Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt(2.3).
Ihre Einwände, wonach sie die finanziellen Voraussetzungen nicht hätten erfüllen können, vermögen nicht zu überzeugen. Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, liegen nicht vor. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2.3.2-2.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG FINANZIELLE MITTEL KENIA KRANKENPFLEGENDE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3