Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00512 • VG ZH VB.2022.00512 KI-generiert

Appeal on Legal Aid and Costs in Protection Against Violence Proceedings

Geschäftsnummer VB.2022.00512
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding costs and legal aid in proceedings under the Protection Against Violence Act, where the court determined that an application for free legal representation can be made at any time during the proceedings, covering necessary representation costs from the moment of application until the final consultation regarding the judgment, including the effort for the submission filed concurrently. The court reasoned that due to the inherent urgency and summary nature of protection against violence cases, an oral application for free legal aid recorded in the minutes during a hearing, requiring personal appearance, was permissible by analogy to summary procedure rules, and the representative's reference to the pending application during the hearing constituted the filing of the request under the given circumstances, leading to the partial granting of free legal aid and party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Parteientschädigung/URB) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG): Parteientschädigung / URB. Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Mit einzubeziehen ist der Aufwand für das Verfassen der Sacheingabe, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht wird (E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege unterliegt dem Grundsatz der Verfahrenseinleitung durch Gesuch und wird nie von Amtes wegen gewährt (E. 4.3.1). Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des VRG anwendbar (E. 4.3.3). Das Gewaltschutzverfahren lässt sich in der Praxis mit einem summarischen Verfahren vergleichen (E. 4.3.4). Da einem Gewaltschutzverfahren nach GSG die Dringlichkeit immanent ist und es weitgehend einem summarischen Verfahren entspricht, war es jedenfalls unter den vorliegend gegebenen zeitlichen Verhältnissen in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 252 Abs. 2 ZPO zulässig, das Gesuch um UP/URB beim Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären (E.4.3.6). Dazu ist das persönliche Erscheinen vor Gericht notwendig, ein Telefonanruf genügt nicht (E. 4.4). Die in der protokollierten Verhandlung erfolgte Bezugnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf das angekündigte bzw. gestellte Gesuch musste unter den gegebenen Umständen so verstanden werden, dass das Gesuch damit als gestellt gelten sollte und die Nachreichung einer schriftlichen Ausführung lediglich noch der Begründung sowie der Einreichung von Unterlagen galt (E. 4.5). Parteientschädigung im Gewaltschutzverfahren nach § 12 Abs. 2 GSG (E. 5). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Anwaltshonorar Parteianhörung Aktivlegitimation Opferhilfegesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 2 GSG

This provision governs the award of party compensation in protection against violence proceedings and was partially granted.

Art. 119 Abs. 2 ZPO

Cited in connection with Art. 252 Abs. 2 ZPO as the basis allowing the oral filing of the request for free legal aid under the specific circumstances.

Art. 252 Abs. 2 ZPO

Cited in connection with Art. 119 Abs. 2 ZPO as the basis allowing the oral filing of the request for free legal aid under the specific circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00512

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00512 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Parteientschädigung/URB) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG): Parteientschädigung / URB. Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft.

Mit einzubeziehen ist der Aufwand für das Verfassen der Sacheingabe, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht wird (E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege unterliegt dem Grundsatz der Verfahrenseinleitung durch Gesuch und wird nie von Amtes wegen gewährt (E. 4.3.1). Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des VRG anwendbar (E. 4.3.3). Das Gewaltschutzverfahren lässt sich in der Praxis mit einem summarischen Verfahren vergleichen (E. 4.3.4). Da einem Gewaltschutzverfahren nach GSG die Dringlichkeit immanent ist und es weitgehend einem summarischen Verfahren entspricht, war es jedenfalls unter den vorliegend gegebenen zeitlichen Verhältnissen in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 3 i.V.m.

Art. 252 Abs. 2 ZPO zulässig, das Gesuch um UP/URB beim Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären (E.4.3.6). Dazu ist das persönliche Erscheinen vor Gericht notwendig, ein Telefonanruf genügt nicht (E. 4.4). Die in der protokollierten Verhandlung erfolgte Bezugnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf das angekündigte bzw. gestellte Gesuch musste unter den gegebenen Umständen so verstanden werden, dass das Gesuch damit als gestellt gelten sollte und die Nachreichung einer schriftlichen Ausführung lediglich noch der Begründung sowie der Einreichung von Unterlagen galt (E. 4.5).

Parteientschädigung im Gewaltschutzverfahren nach § 12 Abs. 2 GSG (E. 5). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GESUCH GESUCHSZEITPUNKT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ MÜNDLICHKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROTOKOLL SUMMARISCHES VERFAHREN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSPÄTETES GESUCH · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 GSG Art. 12 GSG Art. 12 Abs. 2 GSG § 16 VRG § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG § 119 Abs. 2 ZPO § 252 Abs. 2 ZPO · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3