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VB.2022.00509 • VG ZH VB.2022.00509 KI-generiert

Serbia Nationals Residency Revocation Due to Social Assistance Risk

Geschäftsnummer VB.2022.00509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Nationals of Serbia who had been legally residing in the country since 1994/1995 had their residency permits revoked because a concrete danger of dependency on social assistance persisted, despite one individual securing full-time employment, as the court found their efforts to secure sustainable employment were only systematic and temporary under the pressure of threatened expulsion, and their conduct towards social authorities was uncooperative, suggesting the dependency was largely self-inflicted; therefore, the public interest in expelling the not overly detached residents outweighed the protection of their private life under Article 8 EMRK, leading to the dismissal of the appeal based on the revocation ground in Art. 62 para. 1 lit. e of the Foreigners Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Die aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Serbiens. Die Beschwerdeführenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (E. 2.2). Der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdeführer vermag nichts am Schluss zu ändern, dass auch künftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden versuchten nur zeitweise und unter dem Druck der drohenden Wegweisung systematisch, langfristige Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Sie verhielten sich gegenüber den Sozialbehörden unkooperativ. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hinderten ihn nicht daran, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der nicht heimatentfremdeten Beschwerdeführenden überwiegt (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe Schutz des öffentlichen Interesses Ausweisungsgrund Staatsorgane Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
This article establishes the ground for revocation (Widerrufsgrund) which the court affirmed was met.
Art. 8 EMRK
This article, concerning the right to private life, was considered in relation to the protection afforded to the appellants.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

This article establishes the ground for revocation (Widerrufsgrund) which the court affirmed was met.

Art. 8 EMRK

This article, concerning the right to private life, was considered in relation to the protection afforded to the appellants.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00509

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00509 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Die aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Serbiens. Die Beschwerdeführenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (E. 2.2).

Der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdeführer vermag nichts am Schluss zu ändern, dass auch künftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden versuchten nur zeitweise und unter dem Druck der drohenden Wegweisung systematisch, langfristige Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Sie verhielten sich gegenüber den Sozialbehörden unkooperativ. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hinderten ihn nicht daran, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der nicht heimatentfremdeten Beschwerdeführenden überwiegt (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · PRIVATLEBENSSCHUTZ SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3