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VB.2022.00507 • VG ZH VB.2022.00507 KI-generiert

Procurement Appeal: Annulment Due to Insufficient Justification and Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2022.00507
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a procurement matter where the appellant sought recognition of their appeal, which in disputes between private parties might lead to the termination of proceedings without a substantive review; however, since this case involved a public entity, such recognition alone could not end the appeal. The court found that the award decision and subsequent communications failed to meet the necessary justification standards, constituting a clear violation of the right to be heard due to insufficient reasoning, leading the court to annul the challenged decision and remand the matter for a new decision by the awarding authority, thus precluding a ruling on the actual contract award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Anerkennung der Beschwerde. Grundsätzlich führt die Anerkennung eines Rechtsmittelantrags im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht unmittelbar zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens. Eine Beschwerdeanerkennung ist bei Streitigkeiten unter Privaten – wie etwa in Baubewilligungsverfahren – in der Praxis allerdings grundsätzlich zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten, ohne dass eine (summarische) Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Streitigkeit zwischen Privaten, sodass die Anerkennung der Beschwerde nicht zur Abschreibung des Verfahrens führen kann. Ob die angefochtene Verfügung von der Beschwerdegegnerin hätte in Wiedererwägung gezogen werden müssen um die beabsichtigte Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu erreichen, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – offengelassen werden (E.2). Der Zuschlagsentscheid und die auf Nachfrage versandten Emails genügen den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht. Zudem hat die Vergabestelle keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit die nachträgliche Gelegenheit zur Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht ergriffen. Damit liegt eine klare Gehörsverletzung wegen unzureichender Begründung vor, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung zum Neuentscheid durch die Vergabebehörde führt. Dementsprechend ist vorliegend nicht über den Zuschlag zu entscheiden (E.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Vertragsanfechtung Anspruch auf rechtliches Gehör Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen materielle Begründetheit Verfahrensabschreibung Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' which generally indicates legal bases relevant to the decision, and given the context of 'Gehörsverletzung' (violation of the right to be heard), it is the likely underlying constitutional basis for the decision's outcome, though the dispositive text itself is summarized in the header.

Art. 13 lit. h IVöB

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

§ 38 Abs. II SubmV

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

§ 38 Abs. III lit. d SubmV

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

§ 38 Abs. III lit. e SubmV

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

§ 63 VRG

This procedural provision is listed among the cited legal norms relevant to the case, likely governing the court's procedure or costs/remittal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00507

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anerkennung der Beschwerde. Grundsätzlich führt die Anerkennung eines Rechtsmittelantrags im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht unmittelbar zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens. Eine Beschwerdeanerkennung ist bei Streitigkeiten unter Privaten – wie etwa in Baubewilligungsverfahren – in der Praxis allerdings grundsätzlich zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten, ohne dass eine (summarische) Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen wäre.

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Streitigkeit zwischen Privaten, sodass die Anerkennung der Beschwerde nicht zur Abschreibung des Verfahrens führen kann. Ob die angefochtene Verfügung von der Beschwerdegegnerin hätte in Wiedererwägung gezogen werden müssen um die beabsichtigte Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu erreichen, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – offengelassen werden (E.2). Der Zuschlagsentscheid und die auf Nachfrage versandten Emails genügen den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht. Zudem hat die Vergabestelle keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit die nachträgliche Gelegenheit zur Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht ergriffen.

Damit liegt eine klare Gehörsverletzung wegen unzureichender Begründung vor, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung zum Neuentscheid durch die Vergabebehörde führt. Dementsprechend ist vorliegend nicht über den Zuschlag zu entscheiden (E.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNG INFOLGE ANERKENNUNG ANERKENNUNG BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG BEGRÜNDUNGSMANGEL GEHÖRSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 13 lit. h IVöB § 38 Abs. II SubmV § 38 Abs. III lit. d SubmV § 38 Abs. III lit. e SubmV § 63 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2