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VB.2022.00506 • VG ZH VB.2022.00506 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Residence Permit Based on Unsubstantiated Post-Marital Rights and Prolonged Absence

Geschäftsnummer VB.2022.00506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the refusal to grant a residence permit to a foreign national claiming post-marital residency rights based on a previously existing three-year spousal relationship, which the appellant failed to substantiate, particularly because his prolonged absence from the country negated any continuing claim. The court reasoned that the prior marital duration was irrelevant given that previous rulings already addressed such claims, and furthermore, the appellant's absence exceeding six months terminated any post-marital right; the court also found no serious personal hardship and determined that potential forced recruitment due to Russian mobilization, while noted, was not sufficiently linked to the marital residence claim and should instead be addressed in the context of a potential temporary admission or asylum procedure, ultimately dismissing the appeal and ordering the relevant authority to apply for the appellant's temporary admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Wiedererwägungsweise Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts / Zwangsrekrutierung russischer Staatsangehöriger. Es kann offenbleiben, inwieweit die vorangegangene Ehegemeinschaft des russischen Beschwerdeführers zur Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berücksichtigen ist, nachdem in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig über entsprechende (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche entschieden wurde (E. 2). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen (E. 3). Zudem hielt er sich seinen Angaben zufolge längere Zeit in Deutschland auf, womit er den behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit verloren hätte (E. 4.3). Verneinung eines nachehelichen oder eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. In Bezug auf die ihm aufgrund der aktuellen Teilmobilmachung in Russland allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist kein relevanter Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich und ist hierüber allenfalls im Rahmen einer allfälligen vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden (E. 5). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8 und 9) sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde und Anweisung des Migrationsamts, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Asylverfahren ehelicher Härtefall längere Abwesenheit vorübergehende Einfuhr Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the imposition of court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 64 BGG

Applied to deny the request for free legal aid because the case lacked sufficient prospects of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00506

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Wiedererwägungsweise Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts / Zwangsrekrutierung russischer Staatsangehöriger. Es kann offenbleiben, inwieweit die vorangegangene Ehegemeinschaft des russischen Beschwerdeführers zur Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berücksichtigen ist, nachdem in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig über entsprechende (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche entschieden wurde (E. 2).

Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen (E. 3). Zudem hielt er sich seinen Angaben zufolge längere Zeit in Deutschland auf, womit er den behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit verloren hätte (E. 4.3). Verneinung eines nachehelichen oder eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. In Bezug auf die ihm aufgrund der aktuellen Teilmobilmachung in Russland allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist kein relevanter Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich und ist hierüber allenfalls im Rahmen einer allfälligen vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden (E. 5).

Verzicht auf weitere Beweiserhebungen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8 und 9) sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde und Anweisung des Migrationsamts, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT DESERTEUR DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALL RUSSLAND UKRAINE UKRAINEKRIEG VERSPÄTETES VERLÄNGERUNGSGESUCH VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WIEDERAUFNAHME ZWANGSREKRUTIERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 43 Abs. II AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2