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VB.2022.00505 • VG ZH VB.2022.00505 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing Against Speed Limit Reduction Order

Geschäftsnummer VB.2022.00505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority dismissed a complaint against a temporary traffic order reducing the speed limit to 30 km/h due to a construction site because the appellant failed to demonstrate how the order specifically affected him, asserting only general public interests which do not establish the requisite standing for appeal. Although the initial authority erred by not granting the appellant a grace period to detail his personal impact, the appellate court upheld the dismissal because the appellant admitted not being directly affected and, even if he were a regular user, the resulting few seconds of delay would not constitute a sufficiently intense impairment, leading to a dismissal of the appeal, though the initial authority's procedural failure influenced the cost allocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Temporäre Anordnung von Tempo 30 wegen einer Baustelle. Legitimation. Das Statthalteramt trat mangels Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, da dieser nicht aufgezeigt habe, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei. Nichteintreten auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen bezüglich des Standorts der Signale bzw. deren Positionierung auf dem Trottoir (E. 1.2). Nichteintreten auf das Ersuchen, die Vorinstanz zu aufsichtsrechtlichem Handeln anzuhalten (E. 1.3). Der Beschwerdeführer machte weder im Rekurs noch in der Beschwerde geltend, durch die temporäre Verkehrsanordnung beeinträchtigt zu sein. Er macht lediglich öffentliche Interessen geltend. Weil die Geltendmachung von allein öffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach § 21 Abs. 1 VRG nicht zu begründen vermag, erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Legitimation im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E. 2.2). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliess es das Statthalteramt jedoch grundsätzlich zu Unrecht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er – etwa als regelmässiger Benützer der betroffenen Strassen – von der Verkehrsanordnung legitimationsbegründend betroffen sei. Eine Rückweisung der Sache an das Statthalteramt würde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht selber eingeräumt hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben. Im Übrigen könnte auch deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine Eventualbegründung für sein Nichteintreten beigefügt hat: Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strassen regelmässig beführe, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverzögerung von einigen Sekunden zur Folge habe, womit keineBeeinträchtigung von genügender Intensität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Immerhin ist dem Versäumnis des Statthalteramts, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen, bei der Verteilung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation administrative Entlassung Verfahrensverzögerungen Strassenverkehrsrecht Herabsetzung der Busse Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

The court cited this provision to confirm that asserting only public interests does not establish the general right to appeal required by the court.

Art. 94 KV

This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and is part of the background legal framework mentioned in the context of the decision, although its direct application in the dispositive is not explicit based solely on the provided summary of orders.

Art. 101 SSV

This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and is part of the background legal framework mentioned in the context of the decision, although its direct application in the dispositive is not explicit based solely on the provided summary of orders.

Art. 107 Abs. Ibis SSV

This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and is part of the background legal framework mentioned in the context of the decision, although its direct application in the dispositive is not explicit based solely on the provided summary of orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00505

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Temporäre Anordnung von Tempo 30 wegen einer Baustelle. Legitimation. Das Statthalteramt trat mangels Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, da dieser nicht aufgezeigt habe, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei.

Nichteintreten auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen bezüglich des Standorts der Signale bzw. deren Positionierung auf dem Trottoir (E. 1.2). Nichteintreten auf das Ersuchen, die Vorinstanz zu aufsichtsrechtlichem Handeln anzuhalten (E. 1.3). Der Beschwerdeführer machte weder im Rekurs noch in der Beschwerde geltend, durch die temporäre Verkehrsanordnung beeinträchtigt zu sein. Er macht lediglich öffentliche Interessen geltend. Weil die Geltendmachung von allein öffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach § 21 Abs. 1 VRG nicht zu begründen vermag, erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Legitimation im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E. 2.2).

Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliess es das Statthalteramt jedoch grundsätzlich zu Unrecht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er – etwa als regelmässiger Benützer der betroffenen Strassen – von der Verkehrsanordnung legitimationsbegründend betroffen sei. Eine Rückweisung der Sache an das Statthalteramt würde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht selber eingeräumt hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben.

Im Übrigen könnte auch deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine Eventualbegründung für sein Nichteintreten beigefügt hat: Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strassen regelmässig beführe, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverzögerung von einigen Sekunden zur Folge habe, womit keine Beeinträchtigung von genügender Intensität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Immerhin ist dem Versäumnis des Statthalteramts, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen, bei der Verteilung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (E. 2.3).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BAUSTELLENZUFAHRT LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHE INTERESSEN SIGNALISATION TEMPOREDUKTION TEMPO-30-ZONE VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I BezverwG § 5 Abs. III KSigV § 12 KSigV § 31 KSigV Art. 94 KV Art. 101 SSV Art. 107 Abs. Ibis SSV § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3