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VB.2022.00504 • VG ZH VB.2022.00504 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Appeal Denied Suspensive Effect

Geschäftsnummer VB.2022.00504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the request to reinstate the suspensive effect against a precautionary driver's license withdrawal because, generally, appeals against such administrative measures are not granted suspensive effect unless extraordinary circumstances exist, especially when expert medical findings already indicate a lack of fitness to drive, balancing the risk to other road users against the hardship imposed on the appellant. The court found that the prior decision's reasoning was sufficient for this summary review regarding the stay and did not constitute a violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung | Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Erhebt der Betroffene gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder einen Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Angesichts der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht. Solche liegen nicht vor. Die Pflicht der Behörden, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt sodann in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht gegeben. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheint der angefochtene Entscheid im Übrigen nicht als unverhältnismässig, selbst wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E.3 und 4). Da der Entscheid über die Gewährung aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfordert, erscheint die Begründung durch die Vorinstanz noch als ausreichend. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen (E.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Widerrufsrecht Entzug der Konzession Fahreignung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 VZV

This provision relates to the subject matter (provisional license withdrawal) which justifies the court's decision on the application for suspensive effect.

§ 25 Abs. I VRG

This provision is cited as the basis for dismissing the application for restoration of suspensive effect.

§ 25 Abs. III VRG

This provision pertains to the procedural basis for the decision on the restoration of suspensive effect, applied in the dismissal.

§ 25 VRG

This general procedural provision concerning suspension is cited in relation to the case's core issue.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00504

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung · Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Erhebt der Betroffene gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder einen Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Angesichts der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht. Solche liegen nicht vor. Die Pflicht der Behörden, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt sodann in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht gegeben. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheint der angefochtene Entscheid im Übrigen nicht als unverhältnismässig, selbst wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E.3 und 4).

Da der Entscheid über die Gewährung aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfordert, erscheint die Begründung durch die Vorinstanz noch als ausreichend. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen (E.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEGRÜNDUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG WIEDERERTEILUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 25 VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4