Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00501 • VG ZH VB.2022.00501 KI-generiert

Cantonal Medical Service Quarantine Order Validity Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00501
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An eleven-year-old was ordered into quarantine via an email from a contact tracing notification after two classmates tested positive for COVID-19, and the court determined that the email, despite certain procedural deficiencies like a delay in issuing a formal appealable decision, constituted a legally valid administrative order attributable to the competent cantonal medical service, not an improperly delegated private entity. The court reasoned that the prerequisites for imposing a quarantine under the Epidemics Act were met at the time, justifying the interference with fundamental rights, though the subsequent delay in issuing a formal decision necessitated consideration in the regulation of collateral consequences, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quarantäne (Covid-19) | [Nachdem zwei Mitschüler der damals elfjährigen Beschwerdeführerin positiv auf das Coronavirus getestet worden waren, teilte ihr der Absender contacttracing@gd.zh.ch mit E-Mail vom 26. Januar 2021 mit, dass sie sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne begeben müsse.] Bei dem E-Mail vom 26. Januar 2021 handelt es sich von den Strukturmerkmalen her um eine Verfügung (E. 3.2). Die Mailnachricht bzw. die Anordnung einer Quarantäne darin ging von der zuständigen Instanz aus, weil sie im Ergebnis dem Kantonsärztlichen Dienst zugerechnet werden kann; entgegen der Beschwerde hat keine Übertragung von Verwaltungsaufgaben durch die Gesundheitsdirektion bzw. den Kantonsärztlichen Dienst an ein privates Unternehmen stattgefunden (E. 3.4 f.). Auch die diversen Eröffnungsmängel führen sodann nicht zur Nichtigkeit der Mailnachricht; allerdings erwies es sich angesichts der Dringlichkeit bei einer solchen Angelegenheit als überlang, dass der Kantonsärztliche Dienst dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren (förmlichen) Verfügung erst am 22. Februar 2021 und damit weit nach Ablauf der Quarantänefrist nachkam (E. 3.6). Der Rechtsverzögerung gilt es bei der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 3.7). Die Voraussetzungen für eine Quarantäneanordnung nach Art. 35 EpG und für den damit verbundenen Grundrechtseingriff waren hier im massgeblichen Zeitpunkt gegeben (E. 4). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Eröffnung des Entscheids Gültigkeit der Zustellung medizinische Gründe delegierter Beschluss administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 lit. a EPG

The court found that the prerequisites for a quarantine order pursuant to this article were met at the relevant time.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is likely cited as the general basis for imposing costs, given the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00501

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00501 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.05.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Quarantäne (Covid-19) · [Nachdem zwei Mitschüler der damals elfjährigen Beschwerdeführerin positiv auf das Coronavirus getestet worden waren, teilte ihr der Absender contacttracing@gd.zh.ch mit E-Mail vom 26.

Januar 2021 mit, dass sie sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne begeben müsse.] Bei dem E-Mail vom 26. Januar 2021 handelt es sich von den Strukturmerkmalen her um eine Verfügung (E. 3.2). Die Mailnachricht bzw. die Anordnung einer Quarantäne darin ging von der zuständigen Instanz aus, weil sie im Ergebnis dem Kantonsärztlichen Dienst zugerechnet werden kann; entgegen der Beschwerde hat keine Übertragung von Verwaltungsaufgaben durch die Gesundheitsdirektion bzw. den Kantonsärztlichen Dienst an ein privates Unternehmen stattgefunden (E. 3.4 f.).

Auch die diversen Eröffnungsmängel führen sodann nicht zur Nichtigkeit der Mailnachricht; allerdings erwies es sich angesichts der Dringlichkeit bei einer solchen Angelegenheit als überlang, dass der Kantonsärztliche Dienst dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren (förmlichen) Verfügung erst am 22. Februar 2021 und damit weit nach Ablauf der Quarantänefrist nachkam (E. 3.6). Der Rechtsverzögerung gilt es bei der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 3.7). Die Voraussetzungen für eine Quarantäneanordnung nach Art. 35 EpG und für den damit verbundenen Grundrechtseingriff waren hier im massgeblichen Zeitpunkt gegeben (E. 4).

Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE DELEGATION EPIDEMIENGESETZ ERÖFFNUNGSMANGEL NICHTIGKEIT PERSÖNLICHE FREIHEIT QUARANTÄNE QUARANTÄNEANORDNUNG REALAKT RECHTSVERZÖGERUNG UNZUSTÄNDIGKEIT VERFÜGUNG VERFÜGUNGSKOMPETENZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 BV § 6 EPG § 35 Abs. 1 lit. a EPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2