Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00500 • VG ZH VB.2022.00500 KI-generiert

School Assignment Within Acceptable Commute Distance

Geschäftsnummer VB.2022.00500
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a school district's decision to assign a first-grade student to a particular school, finding the 1.3 km commute acceptable due to its lack of significant elevation changes or dangers, and deeming the lunch break duration sufficient. The court reasoned that the district correctly applied geographical criteria in accordance with relevant regulations, and that the existence of shorter commutes for other students did not violate the principle of equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulhauszuteilung | [Schulhauszuteilung einer Schülerin der 1. Primarklasse] Die Länge des Schulwegs von 1,3 km ist der Tochter der Beschwerdeführenden zumutbar, zumal der Weg keine ausgeprägten Höhendifferenzen aufweist und auch nicht gefährlich ist. Ebenso ist die Dauer der Mittagspause ausreichend (zum Ganzen E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei die Zuteilungskriterien gemäss § 25 Abs. 1 VSV berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 5). Dass einzelne Kinder einen weniger weiten Schulweg haben als die Tochter der Beschwerdeführenden bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuweisung zum Schulkreis Gleichbehandlungsgebot schulergänzende Betreuung Schulgesetzgebung Schulgemeinde Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

Used as the legal basis for the decision regarding the reasonableness of the school route.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00500

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00500 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulhauszuteilung · [Schulhauszuteilung einer Schülerin der 1. Primarklasse] Die Länge des Schulwegs von 1,3 km ist der Tochter der Beschwerdeführenden zumutbar, zumal der Weg keine ausgeprägten Höhendifferenzen aufweist und auch nicht gefährlich ist. Ebenso ist die Dauer der Mittagspause ausreichend (zum Ganzen E. 4).

Die Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei die Zuteilungskriterien gemäss § 25 Abs. 1 VSV berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 5). Dass einzelne Kinder einen weniger weiten Schulweg haben als die Tochter der Beschwerdeführenden bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · KLASSENZUTEILUNG SCHULHAUSZUTEILUNG SCHULWEG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 19 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3