School Assignment Within Acceptable Commute Distance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a school district's decision to assign a first-grade student to a particular school, finding the 1.3 km commute acceptable due to its lack of significant elevation changes or dangers, and deeming the lunch break duration sufficient. The court reasoned that the district correctly applied geographical criteria in accordance with relevant regulations, and that the existence of shorter commutes for other students did not violate the principle of equal treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichSchulhauszuteilung | [Schulhauszuteilung einer Schülerin der 1. Primarklasse] Die Länge des Schulwegs von 1,3 km ist der Tochter der Beschwerdeführenden zumutbar, zumal der Weg keine ausgeprägten Höhendifferenzen aufweist und auch nicht gefährlich ist. Ebenso ist die Dauer der Mittagspause ausreichend (zum Ganzen E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei die Zuteilungskriterien gemäss § 25 Abs. 1 VSV berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 5). Dass einzelne Kinder einen weniger weiten Schulweg haben als die Tochter der Beschwerdeführenden bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the legal basis for the decision regarding the reasonableness of the school route.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00500
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222701&W10_KEY=13317473&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00500 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulhauszuteilung · [Schulhauszuteilung einer Schülerin der 1. Primarklasse] Die Länge des Schulwegs von 1,3 km ist der Tochter der Beschwerdeführenden zumutbar, zumal der Weg keine ausgeprägten Höhendifferenzen aufweist und auch nicht gefährlich ist. Ebenso ist die Dauer der Mittagspause ausreichend (zum Ganzen E. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei die Zuteilungskriterien gemäss § 25 Abs. 1 VSV berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 5). Dass einzelne Kinder einen weniger weiten Schulweg haben als die Tochter der Beschwerdeführenden bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · KLASSENZUTEILUNG SCHULHAUSZUTEILUNG SCHULWEG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 19 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3