Appeal of Revised Parking Ordinance and Right to Be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal challenging a revised traffic ordinance that reduced the number of planned white parking spaces from twenty to twelve, exclusively on the street south of the appellant's residence. The court affirmed the appellant's standing to sue but found that the authority's revised decision lacked a clear explanation for why the reduction only occurred on that specific street, failing to justify the change regarding its impact on traffic calming and safety in the neighborhood. Although traffic authorities have discretionary power in functional traffic orders, the court reasoned that this discretion does not negate the obligation to provide comprehensible reasoning, especially when reviewing a prior decision, thus concluding that the authority violated the appellant's right to be heard; consequently, the case was partially granted and remanded to the security department for further fact-finding and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdegegner ordnete wiedererwägungsweise die Erstellung von 12 anstelle der ursprünglich vorgesehenen 20 weissen Parkfelder an.] Bejahung der Legitimation des Beschwerdeführers (E. 2.3). Eine Erklärung dafür, weshalb – in Abänderung des Massnahmenplans – die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an der Strasse reduziert wurde, die südlich des Wohnorts des Beschwerdeführers verläuft, lässt sich der Verfügung der Beschwerdegegnerin und den Akten nicht entnehmen, ebenso wenig, welche Auswirkungen diese Änderung bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime und die beabsichtigte Beruhigung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs an dieser Strasse und im ganzen Quartier hat und ob sich eine Reduktion der Parkfelder trotz diesen allfälligen Auswirkungen rechtfertigen lässt. Zwar trifft es zu, dass der Kantonspolizei beim Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen Ermessen zukommt und sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen, gerade wenn sie wie vorliegend ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zieht. Die Kantonspolizei verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion hätte diese Gehörsverletzung heilen können, tat dies jedoch nicht (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion.
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KI-generiertThe court implies that the violation of the right to be heard (Gehörsverletzung) mentioned in the reasoning is based on this constitutional provision, leading to the case being remanded.
This provision, along with others, appears in the listing of legal norms, and the decision remands the case for further factual investigation and a new decision, likely touching upon procedural review standards under the VRG.
This provision is listed among the norms relevant to the subject matter (functional traffic order), although the primary basis for the remand is procedural (hearing).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00498
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdegegner ordnete wiedererwägungsweise die Erstellung von 12 anstelle der ursprünglich vorgesehenen 20 weissen Parkfelder an.] Bejahung der Legitimation des Beschwerdeführers (E. 2.3). Eine Erklärung dafür, weshalb – in Abänderung des Massnahmenplans – die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an der Strasse reduziert wurde, die südlich des Wohnorts des Beschwerdeführers verläuft, lässt sich der Verfügung der Beschwerdegegnerin und den Akten nicht entnehmen, ebenso wenig, welche Auswirkungen diese Änderung bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime und die beabsichtigte Beruhigung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs an dieser Strasse und im ganzen Quartier hat und ob sich eine Reduktion der Parkfelder trotz diesen allfälligen Auswirkungen rechtfertigen lässt.
Zwar trifft es zu, dass der Kantonspolizei beim Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen Ermessen zukommt und sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen, gerade wenn sie wie vorliegend ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zieht. Die Kantonspolizei verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion hätte diese Gehörsverletzung heilen können, tat dies jedoch nicht (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion.
· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GEHÖRSVERLETZUNG PARKFELD PARKPLATZ RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELLEGITIMATION RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. IV SVG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3