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VB.2022.00496 • VG ZH VB.2022.00496 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies Regarding Improper Information Request Forwarding

Geschäftsnummer VB.2022.00496
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a refusal of access to information, where the initial authority forwarded the request to another administrative body. The court reasoned that the proper procedure for an initially addressed, but clearly incompetent, authority is a simple, formless forwarding of the matter to the competent authority while notifying the sender, as stipulated by relevant administrative procedure law. However, if the competence is unclear or disputed, the forwarding must occur through a challengeable decision of non-entry into proceedings. Since the appellant challenged the initial forwarding authority's decision—which was done formlessly—to the court instead of first requesting a formal, appealable decision from that authority regarding the forwarding, the complaint was dismissed on procedural grounds, as the appellant failed to exhaust the necessary steps before challenging the alleged refusal or delay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (Rechtsverweigerung) | Informationszugang (Rechtsverweigerung). Die Weiterleitung an die zuständige Instanz gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann auf formelle oder informelle Weise erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden. Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (E. 2.3). Die Justizdirektion leitete die – vom Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft weiter. Dies tat sie im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos. Dasselbe tat daraufhin – teilweise (im Verhältnis zum Obergericht) – auch die Oberstaatsanwaltschaft. Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw. Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen in genügender Weise Einigkeit. Für die Beschwerde der Beschwerdeführerin liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt damit beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin aber zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen müssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft machtdie Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Die Rügen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Auskunftsverlangen Verfahrensverzögerungen Informationszugang Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I lit. b VRG

This provision likely forms the basis for the procedural dismissal of the appeal, as the core issue discussed relates to the proper handling of the case by the lower instance (Justizdirektion).

§ 5 Abs. II VRG

This article defines the procedural rules for forwarding a case to the competent authority, which was central to the court's reasoning regarding the actions of the Justizdirektion.

Art. 29 Abs. I BV

This constitutional provision, concerning the right to be heard or procedural fairness, was likely considered in relation to the applicant's claims of refusal of justice (Rechtsverweigerung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00496

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00496 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (Rechtsverweigerung) · Informationszugang (Rechtsverweigerung). Die Weiterleitung an die zuständige Instanz gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann auf formelle oder informelle Weise erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden.

Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (E. 2.3). Die Justizdirektion leitete die – vom Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft weiter. Dies tat sie im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos. Dasselbe tat daraufhin – teilweise (im Verhältnis zum Obergericht) – auch die Oberstaatsanwaltschaft.

Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw. Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen in genügender Weise Einigkeit. Für die Beschwerde der Beschwerdeführerin liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt damit beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin aber zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen müssen.

Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind.

Die Rügen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · PROZESSKOSTENVORSCHUSS RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 5 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4