Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00492 • VG ZH VB.2022.00492 KI-generiert

Petitioner Denied Costs Due to Failure to Inform of Resumed Cohabitation

Geschäftsnummer VB.2022.00492
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed a decision that denied them legal costs following a successful appeal against the refusal of an extension of their residency permit, even though the administrative process against them was discontinued. The court upheld the denial of costs because the petitioner violated their duty to cooperate by failing to promptly inform the opposing party that they had resumed cohabitation with their Swiss spouse, an omission that directly caused the initiation of the appeal proceedings, thus justifying the application of the fault-based principle for awarding legal costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung) | [Die Vorinstanz verweigerte dem obsiegenden Beschwerdeführer trotz Anerkennung und Abschreibung des Verfahrens eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.] Indem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nicht rechtzeitig mitteilte, dass er wieder mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenwohnte, verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und löste dadurch das Rekursverfahren aus. Folglich verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Verwaltungskosten Ehegatte Einspruch gegen die Eheschliessung uneheliches Konkubinat Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 2 VRG

This provision was cited concerning the court's decision not to award the appellant party compensation, based on the principle of causation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00492

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00492 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung) · [Die Vorinstanz verweigerte dem obsiegenden Beschwerdeführer trotz Anerkennung und Abschreibung des Verfahrens eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.] Indem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nicht rechtzeitig mitteilte, dass er wieder mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenwohnte, verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und löste dadurch das Rekursverfahren aus. Folglich verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · MITWIRKUNGSFPLICHT PARTEIENTSCHÄDIGUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3