Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00491 • VG ZH VB.2022.00491 KI-generiert

Canton of Responsibility for Care Facility Resident's Support

Geschäftsnummer VB.2022.00491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person moved from a care facility in one canton to a temporary stay with their daughter in another canton, and then to a new care facility in that second canton, leading to a dispute over which canton was responsible for financial assistance. The court ruled that residing in a care facility does not establish a support domicile. The court reasoned that the individual's support domicile in the original canton was lost when they moved, as there was no exception under the law allowing them to retain it, and their move was driven by a desire to be closer to family, not by a need to find a more suitable facility. Therefore, the canton where the person was currently residing, even if in a care facility, became responsible for their support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (Kostenersatz nach ZUG) | Sozialhilfe: Kostenersatz nach ZUG. [Die unterstützte Person wechselte von einem Heim im Kanton Bern, nach einem vorübergehenden kurzen Aufenthalt bei der Tochter im Kanton Zürich, in ein sich ebenda befindliches Heim, was zu einem strittigen Unterstützungswohnsitz führte.] Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen (E. 2). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz; Schutz der Standortkantone (E. 2.3). Nicht zu entscheiden ist die innerkantonale Zuständigkeit. Mit dem faktischen Wegzug aus dem Kanton Bern ging der dortige Unterstützungswohnsitz von Gesetzes wegen ungeachtet der Absichten der betroffenen Person unter, es sei denn, es liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 9 Abs. 3 ZUG vor (E. 3.3.). Eine solche liegt nicht vor. Die unterstützte Person verliess das Heim ohne Zwang und der Umzug war nicht dadurch motiviert, einen geeigneteren ausserkantonalen Heimplatz einzunehmen, sondern entsprach dem nachvollziehbaren Wunsch, nach Versterben des Lebenspartners den Lebensmittelpunkt in die unmittelbare Nähe der Kinder zu verlegen. Mangels einer Ausnahme im Sinn von Art. 9 Abs. 3 ZUG ging somit der Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern verloren (E. 3.4). Folglich ist der Kanton Zürich als Wohn- oder zumindest als Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Wohnsitz finanzielle Unterstützung Pflegeheim Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Getrenntleben Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 3 ZUG

This provision is cited as the basis for determining whether an exception applies to the loss of support residency.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00491

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach ZUG) · Sozialhilfe: Kostenersatz nach ZUG. [Die unterstützte Person wechselte von einem Heim im Kanton Bern, nach einem vorübergehenden kurzen Aufenthalt bei der Tochter im Kanton Zürich, in ein sich ebenda befindliches Heim, was zu einem strittigen Unterstützungswohnsitz führte.] Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen (E. 2).

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz; Schutz der Standortkantone (E. 2.3). Nicht zu entscheiden ist die innerkantonale Zuständigkeit. Mit dem faktischen Wegzug aus dem Kanton Bern ging der dortige Unterstützungswohnsitz von Gesetzes wegen ungeachtet der Absichten der betroffenen Person unter, es sei denn, es liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 9 Abs. 3 ZUG vor (E. 3.3.). Eine solche liegt nicht vor. Die unterstützte Person verliess das Heim ohne Zwang und der Umzug war nicht dadurch motiviert, einen geeigneteren ausserkantonalen Heimplatz einzunehmen, sondern entsprach dem nachvollziehbaren Wunsch, nach Versterben des Lebenspartners den Lebensmittelpunkt in die unmittelbare Nähe der Kinder zu verlegen.

Mangels einer Ausnahme im Sinn von Art. 9 Abs. 3 ZUG ging somit der Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern verloren (E. 3.4). Folglich ist der Kanton Zürich als Wohn- oder zumindest als Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (E. 3.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · HEIM HEIMAUFENTHALT KANTON KANTONSWECHSEL KOSTENERSATZ RÜCKERSTATTUNG UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKANTON WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ · Rechtsnormen: · Art. 115 Abs. I BV Art. 24 ZGB Art. 1 ZUG Art. 2 ZUG Art. 4 ZUG Art. 12 Abs. I ZUG Art. 12 Abs. II ZUG Art. 14 Abs. I ZUG Art. 30 ZUG · Publikationen:

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