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VB.2022.00489 • VG ZH VB.2022.00489 KI-generiert

Traffic Order Appeal Dismissed Due to Lack of Substantive Challenge

Geschäftsnummer VB.2022.00489
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning a traffic order, where the appellants argued their procedural rights were violated because they were not served the opposing party's reply statements for comment. The court rejected this sole ground for appeal, reasoning that the appellants failed to substantively challenge the lower court's underlying rationale, and given the limited review obligation in the appeal procedure, the court found no indication in the file to contradict the lower court's conclusions regarding the traffic order. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte (einzige) Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt habe, erweist sich als unbegründet (E. 2). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehen die – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt, ist das Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist. Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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administrative Entlassung prozessleitende Verfügungen Begründung in der Sache Revisionsgrund Gegendarstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. I VRG

This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, and the outcome is an outright dismissal, indicating its central role in the decision context, even if the dispositive details are missing the core ruling structure typical of a final order summary.

§ 38 Abs. II VRG

This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, supporting the procedural context of the final decision.

§ 7 Abs. I VRG

This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, supporting the procedural context of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00489

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00489 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.05.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte (einzige) Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt habe, erweist sich als unbegründet (E. 2).

Auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehen die – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt, ist das Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist.

Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) · Rechtsnormen: · § 7 Abs. I VRG § 38 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4