Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00486 • VG ZH VB.2022.00486 KI-generiert

Parking Space Reduction Appeal and Procedural Fairness

Geschäftsnummer VB.2022.00486
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority issued a decision, following reconsideration, to reduce the number of white parking spaces on a street adjacent to the appellant's residence from twenty to twelve, leading to an appeal concerning this traffic regulation. The court affirmed the appellant's standing to sue and found that the authority failed to adequately justify why the reduction only occurred on that specific street and what impact this change had on the intended traffic calming and safety improvements in the entire neighborhood, violating the appellant's right to be heard because the authority did not provide a comprehensible reasoning for altering its initial plan upon reconsideration. Consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the matter to the security authority for further factual clarification and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdegegner ordnete wiedererwägungsweise die Erstellung von 12 anstelle der ursprünglich vorgesehenen 20 weissen Parkfelder an.] Bejahung der Legitimation des Beschwerdeführers (E. 2.3). Eine Erklärung dafür, weshalb – in Abänderung des Massnahmenplans – die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an der Strasse reduziert wurde, die südlich des Wohnorts des Beschwerdeführers verläuft, lässt sich der Verfügung der Beschwerdegegnerin und den Akten nicht entnehmen, ebenso wenig, welche Auswirkungen diese Änderung bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime und die beabsichtigte Beruhigung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs an dieser Strasse und im ganzen Quartier hat und ob sich eine Reduktion der Parkfelder trotz diesen allfälligen Auswirkungen rechtfertigen lässt. Zwar trifft es zu, dass der Kantonspolizei beim Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen Ermessen zukommt und sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen, gerade wenn sie wie vorliegend ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zieht. Die Kantonspolizei verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion hätte diese Gehörsverletzung heilen können, tat dies jedoch nicht (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Beschwerdelegitimation Verwaltungsbehörde Verfahrensrechte Zuteilung von Parkplätzen Parkbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the dispositive for the finding that the authority violated the right to be heard.

Art. 3 Abs. IV SVG

Cited in the dispositive, related to the authority's discretion in functional traffic regulations.

§ 21 Abs. I VRG

Cited in the dispositive in the context of the appeal being partially allowed and the case being remanded for further fact-finding and a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00486

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00486 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdegegner ordnete wiedererwägungsweise die Erstellung von 12 anstelle der ursprünglich vorgesehenen 20 weissen Parkfelder an.] Bejahung der Legitimation des Beschwerdeführers (E. 2.3). Eine Erklärung dafür, weshalb – in Abänderung des Massnahmenplans – die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an der Strasse reduziert wurde, die südlich des Wohnorts des Beschwerdeführers verläuft, lässt sich der Verfügung der Beschwerdegegnerin und den Akten nicht entnehmen, ebenso wenig, welche Auswirkungen diese Änderung bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime und die beabsichtigte Beruhigung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs an dieser Strasse und im ganzen Quartier hat und ob sich eine Reduktion der Parkfelder trotz diesen allfälligen Auswirkungen rechtfertigen lässt.

Zwar trifft es zu, dass der Kantonspolizei beim Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen Ermessen zukommt und sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen, gerade wenn sie wie vorliegend ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zieht. Die Kantonspolizei verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion hätte diese Gehörsverletzung heilen können, tat dies jedoch nicht (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion.

· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GEHÖRSVERLETZUNG PARKFELD PARKPLATZ RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELLEGITIMATION RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. IV SVG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3