Zoning Ordinance Violation: Frameless Windows in Core Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a subsequent building permit for frameless windows in a core zone because the building’s location at the edge of the zone and the approved French doors did not constitute special circumstances justifying an exception to the zoning ordinance requiring windows in the core zone to have mullions. The neighboring property owner, who could see the building from their similarly located property, was therefore legitimately entitled to appeal the permit.
Legislator-Regeste
Amtlichnachträgliche Baubewilligung | Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung für Fenster ohne Sprossen in der Kernzone. Von der rund 60 m entfernten, ebenfalls in der Kernzone liegenden Parzelle der Beschwerdegegnerin aus, ist der streitbetroffene Neubau zu sehen. Die Beschwerdegegnerin war daher zum Rekurs legitimiert (E. 2). Die BZO sieht vor, dass Fenster in der Kernzone eine Sprosseneinteilung aufweisen müssen. Die Lage des Neubaus am Rand der Kernzone sowie die bewilligten Fenstertüren stellen keine besonderen Verhältnisse dar, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision applied to revoke the subsequent building permit for windows without mullions in the core zone.
Provision applied to assess the justification for an exception permit for windows in the core zone.
Provision applied to determine the legitimacy of the appellant's appeal (rekurslegitimation).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00485
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung · Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung für Fenster ohne Sprossen in der Kernzone. Von der rund 60 m entfernten, ebenfalls in der Kernzone liegenden Parzelle der Beschwerdegegnerin aus, ist der streitbetroffene Neubau zu sehen. Die Beschwerdegegnerin war daher zum Rekurs legitimiert (E. 2).
Die BZO sieht vor, dass Fenster in der Kernzone eine Sprosseneinteilung aufweisen müssen. Die Lage des Neubaus am Rand der Kernzone sowie die bewilligten Fenstertüren stellen keine besonderen Verhältnisse dar, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESONDERE VERHÄLTNISSE FENSTERSPROSSEN KERNZONE LEGITIMATION NACHBARLICHE INTERESSEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG REKURSLEGITIMATION SPROSSENFENSTER · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 338a PBG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3