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VB.2022.00485 • VG ZH VB.2022.00485 KI-generiert

Zoning Ordinance Violation: Frameless Windows in Core Zone

Geschäftsnummer VB.2022.00485
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a subsequent building permit for frameless windows in a core zone because the building’s location at the edge of the zone and the approved French doors did not constitute special circumstances justifying an exception to the zoning ordinance requiring windows in the core zone to have mullions. The neighboring property owner, who could see the building from their similarly located property, was therefore legitimately entitled to appeal the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung | Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung für Fenster ohne Sprossen in der Kernzone. Von der rund 60 m entfernten, ebenfalls in der Kernzone liegenden Parzelle der Beschwerdegegnerin aus, ist der streitbetroffene Neubau zu sehen. Die Beschwerdegegnerin war daher zum Rekurs legitimiert (E. 2). Die BZO sieht vor, dass Fenster in der Kernzone eine Sprosseneinteilung aufweisen müssen. Die Lage des Neubaus am Rand der Kernzone sowie die bewilligten Fenstertüren stellen keine besonderen Verhältnisse dar, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzonenwidrigkeit Bauzone Baubewilligung Belegenheit des Grundstücks Zonenplanänderung nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 220 PBG

Provision applied to revoke the subsequent building permit for windows without mullions in the core zone.

§ 338a PBG

Provision applied to assess the justification for an exception permit for windows in the core zone.

§ 21 Abs. 1 VRG

Provision applied to determine the legitimacy of the appellant's appeal (rekurslegitimation).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00485

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung · Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung für Fenster ohne Sprossen in der Kernzone. Von der rund 60 m entfernten, ebenfalls in der Kernzone liegenden Parzelle der Beschwerdegegnerin aus, ist der streitbetroffene Neubau zu sehen. Die Beschwerdegegnerin war daher zum Rekurs legitimiert (E. 2).

Die BZO sieht vor, dass Fenster in der Kernzone eine Sprosseneinteilung aufweisen müssen. Die Lage des Neubaus am Rand der Kernzone sowie die bewilligten Fenstertüren stellen keine besonderen Verhältnisse dar, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESONDERE VERHÄLTNISSE FENSTERSPROSSEN KERNZONE LEGITIMATION NACHBARLICHE INTERESSEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG REKURSLEGITIMATION SPROSSENFENSTER · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 338a PBG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3