Appeal Dismissed: Refusal to Reconsider Deportation After Repeated Criminal Acts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a request for reconsideration of the revocation of a residency permit for an individual who had repeatedly committed crimes in the country, leading to a final deportation order and prison sentence. The court reasoned that a substantive re-evaluation of the residency status, following the final decision to revoke the permit, requires either the individual to have resided abroad for at least five years or a significant change in the factual or legal circumstances, provided that new evidence could not have been presented earlier; since neither condition was met, the appeal against the refusal to re-examine the matter was correctly dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Gesuch um Wiedererwägung eines 1981 geborenen kenianischen Beschwerdeführers, dessen Niederlassungsbewilligung im Jahr 2014 widerrufen worden ist, wurde mangels entscheidwesentlicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage abgewiesen.] Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde daher widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Obschon über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen (E. 2.1). Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung voraus, dass sich der betroffene Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können (E. 2.4). Auf das Gesuch um Neuprüfung war nach dem Gesagten mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten (E. 3.10). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision was used to justify the dismissal of the appeal because there was no decisive change in the factual or legal situation.
This provision was cited in relation to the merits of the case, although the appeal was dismissed on procedural grounds.
This provision was cited in relation to the merits of the case, although the appeal was dismissed on procedural grounds.
This provision was cited in relation to the merits of the case, although the appeal was dismissed on procedural grounds.
This provision was cited in relation to the merits of the case, although the appeal was dismissed on procedural grounds.
This provision was cited in relation to procedural aspects, although the final decision was based on § 59 Abs. I VRG.
This provision was cited in relation to procedural aspects, although the final decision was based on § 59 Abs. I VRG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00484
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.08.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Gesuch um Wiedererwägung eines 1981 geborenen kenianischen Beschwerdeführers, dessen Niederlassungsbewilligung im Jahr 2014 widerrufen worden ist, wurde mangels entscheidwesentlicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage abgewiesen.] Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Seine Niederlassungsbewilligung wurde daher widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Obschon über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen (E. 2.1). Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung voraus, dass sich der betroffene Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können (E. 2.4).
Auf das Gesuch um Neuprüfung war nach dem Gesagten mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten (E. 3.10). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KRANKHEIT NEUBEURTEILUNG SUIZID SUIZIDGEFAHR VOLLZUG DER WEGWEISUNG WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 11 AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 6 Abs. I EMRK § 16 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3