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VB.2022.00482 • VG ZH VB.2022.00482 KI-generiert

Retention of EU/EFTA Residency for Permanently Incapacitated Former Employee

Geschäftsnummer VB.2022.00482
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A national, who was born in the jurisdiction and previously held settlement rights before returning to another member state for ten years, was granted a residency permit based on self-employment upon returning. After suffering from drug addiction since youth, leading to repeated hospitalizations starting in 2020 and subsequent inability to work, the individual was awarded a full disability pension with the permanent incapacity set as February 2021, despite the lower court finding a loss of employee status. The court reasoned that the right of residence under free movement rules is maintained for employees who become permanently incapacitated for work for reasons other than an accident or occupational disease after two years of continuous residence, provided the cessation of employment was directly due to that incapacity, concluding that the evidence showed the last employment was abandoned precisely due to severe health limitations, thus warranting the extension of the EU/EFTA residency permit and remitting the matter of settlement permit issuance to the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht eines dauernd arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmers. [Der spanische Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit 28 Jahren kehrte er nach Spanien zurück, wo er in der Folge zehn Jahre lebte. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz vor zehn Jahren wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Ab 2020 war er mehrere Male wegen seiner seit Jugendjahren bestehenden Drogenabhängigkeit hospitalisiert und seither nicht mehr erwerbstätig. 2022 wurde ihm eine volle IV-Rente zugesprochen. Als Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit wurde von der IV ein Datum im Februar 2021 festgelegt. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitnehmereigenschaft verloren.] Darstellung der freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche von Arbeitnehmer/-innen aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA (E. 2). Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden. Die unselbständige Erwerbstätigkeit muss gerade infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (E. 2.3.5). Der Beschwerdeführer war zuletzt bis Ende August 2020 arbeitstätig. Gemäss seiner früheren Arbeitgeberin sei der Beschwerdeführer ein sehr angenehmer Mitarbeiter gewesen. Plötzlich habe er innert kürzester Zeit rapid und sichtbar an Gewicht verloren und sei seiner Arbeit nicht mehr gewachsen gewesen. Nach der Krankschreibung hätten sie nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört. Dieser trat unmittelbar nachArbeitsaufgabe in eine psychiatrische Klinik zur Entzugsbehandlung ein. Nach seiner Entlassung versuchte er offenbar erneut, eine Anstellung zu finden. Die in der Folge zahlreichen Klinikaufenthalte sprechen zumindest rückblickend betrachtet dafür, dass ab dem Zeitpunkt des ersten Klinikaufenthalts nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden konnte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitstätigkeit offenkundig wegen starken gesundheitlichen Einschränkungen aufgegeben hat und seither mit Blick auf seine Arbeitnehmereigenschaft als dauernd arbeitsunfähig qualifiziert werden muss. Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist daher gegeben. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dem Beschwerdeführer zu verlängern (E. 3.3). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf den Briefwechsel vom 9. August/31. Oktober 1989 der Schweiz mit Spanien. Ob die weiteren, materiellen Voraussetzungen für eine Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, hat das Migrationsamt zu prüfen (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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fester Wohnsitz Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmerstatus Invalidenrente Retentionsrecht Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

Basis for the finding that the right of residence based on the Free Movement of Persons Agreement applies due to permanent incapacity to work.

Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

Cited alongside Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA as the basis for granting the right of residence due to permanent incapacity to work.

Art. 64 LTF

Provision governing the allocation of costs, as indicated by the order to dispense costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Provision governing the allocation of costs, as indicated by the order to dispense costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00482

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00482 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht eines dauernd arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmers. [Der spanische Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit 28 Jahren kehrte er nach Spanien zurück, wo er in der Folge zehn Jahre lebte.

Nach seiner Rückkehr in die Schweiz vor zehn Jahren wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Ab 2020 war er mehrere Male wegen seiner seit Jugendjahren bestehenden Drogenabhängigkeit hospitalisiert und seither nicht mehr erwerbstätig. 2022 wurde ihm eine volle IV-Rente zugesprochen. Als Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit wurde von der IV ein Datum im Februar 2021 festgelegt. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitnehmereigenschaft verloren.] Darstellung der freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche von Arbeitnehmer/-innen aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA (E. 2).

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden. Die unselbständige Erwerbstätigkeit muss gerade infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (E. 2.3.5).

Der Beschwerdeführer war zuletzt bis Ende August 2020 arbeitstätig. Gemäss seiner früheren Arbeitgeberin sei der Beschwerdeführer ein sehr angenehmer Mitarbeiter gewesen. Plötzlich habe er innert kürzester Zeit rapid und sichtbar an Gewicht verloren und sei seiner Arbeit nicht mehr gewachsen gewesen. Nach der Krankschreibung hätten sie nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört. Dieser trat unmittelbar nach Arbeitsaufgabe in eine psychiatrische Klinik zur Entzugsbehandlung ein. Nach seiner Entlassung versuchte er offenbar erneut, eine Anstellung zu finden.

Die in der Folge zahlreichen Klinikaufenthalte sprechen zumindest rückblickend betrachtet dafür, dass ab dem Zeitpunkt des ersten Klinikaufenthalts nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden konnte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitstätigkeit offenkundig wegen starken gesundheitlichen Einschränkungen aufgegeben hat und seither mit Blick auf seine Arbeitnehmereigenschaft als dauernd arbeitsunfähig qualifiziert werden muss. Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist daher gegeben.

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dem Beschwerdeführer zu verlängern (E. 3.3). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf den Briefwechsel vom 9. August/31. Oktober 1989 der Schweiz mit Spanien. Ob die weiteren, materiellen Voraussetzungen für eine Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, hat das Migrationsamt zu prüfen (E. 4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BRIEFWECHSEL DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT DROGENABHÄNGIGE/-R DROGENSUCHT GUTHEISSUNG IV IV-RENTE KLINIKAUFENTHALT SPANIEN VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen:

· Art. 61a AIG Art. 61a Abs. V AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3