Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00481 • VG ZH VB.2022.00481 KI-generiert

Administrative Court Upholds Building Permit for Mobile Radio Facility Based on Sufficient Quality Assurance

Geschäftsnummer VB.2022.00481
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a decision concerning a building permit for a mobile radio facility, rejecting the appeal on the grounds that current quality assurance systems (QS) are sufficient, provided they verify antenna alignment alongside power output, and that validation measurements can be conducted. The court found that the appellant's expert report failed to discredit the technical assessment by the relevant federal office, accepted the prescribed 1.5m floor height for indoor electromagnetic field calculations, and confirmed that the resulting field strength was below 80% of the limit, making the simple free-space propagation model acceptable as validation measurements address its limitations regarding reflections, thus concluding no violation of the precautionary principle occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkanlage. Im heutigen Zeitpunkt besteht gemäss Bundesgericht keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen. Es genügt, dass im QS-System neben der Sendeleistung überprüft wird, dass die Ausrichtung des umhüllenden Antennendiagramms mit der Montagerichtung der Antenne übereinstimmt (E. 3.2). Es können Abnahmemessungen durchgeführt werden. Das Parteigutachten der Beschwerdeführenden vermag die Ausführungen im Technischen Bericht des METAS nicht in Zweifel zu ziehen (E. 4.2). Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (E. 5.2.2). Aufgrund der nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdegegnerin 2 ist von einer elektrischen Feldstärke von weniger als 80 % des Anlagegrenzwertes auszugehen (E. 5.3). In der Regel wird bei der Reflexion nur ein Teil der Energie der einfallenden Strahlung reflektiert (sog. partielle oder teilweise Reflexion). Wie viel reflektiert und wie viel Strahlung von einem Material absorbiert wird oder dieses durchdringt, hängt vom Material ab, auf das die Strahlung auftrifft, sowie vom Auftreffwinkel (E. 6.2.1). Das Freiraumausbreitungsmodell berücksichtigt Reflexionen an Strukturoberflächen in der Umgebung einer Antenne nicht. Das BAFU ist sich bewusst, dass die Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells limitiert ist. Aus diesem Grund würden Abnahmemessungen empfohlen, wenn der berechnete Anlagegrenzwerte über einer bestimmten Schwelle (80 %) liege (E. 6.2.2). Dem Fehlen der Berücksichtigung der Reflexionen im Freiraumausbreitungsmodell bzw. dessen Schwächen wird durch die Abnahmemessungen Rechnung getragen (E. 6.2.3). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe Vorsorgeprinzip Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 Abs. III NISV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' associated with the decision, implying its relevance to the substantive ruling (dismissal of the appeal).

Art. 12 Abs. II NISV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' associated with the decision, implying its relevance to the substantive ruling (dismissal of the appeal).

§ 52 VRG

This procedural provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the grounds for the court's final order regarding costs or the procedural handling leading to the dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00481

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · [Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223488&W10_KEY=13317457&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00481 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkanlage · Mobilfunkanlage. Im heutigen Zeitpunkt besteht gemäss Bundesgericht keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen. Es genügt, dass im QS-System neben der Sendeleistung überprüft wird, dass die Ausrichtung des umhüllenden Antennendiagramms mit der Montagerichtung der Antenne übereinstimmt (E. 3.2).

Es können Abnahmemessungen durchgeführt werden. Das Parteigutachten der Beschwerdeführenden vermag die Ausführungen im Technischen Bericht des METAS nicht in Zweifel zu ziehen (E. 4.2). Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (E. 5.2.2). Aufgrund der nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdegegnerin 2 ist von einer elektrischen Feldstärke von weniger als 80 % des Anlagegrenzwertes auszugehen (E. 5.3). In der Regel wird bei der Reflexion nur ein Teil der Energie der einfallenden Strahlung reflektiert (sog. partielle oder teilweise Reflexion).

Wie viel reflektiert und wie viel Strahlung von einem Material absorbiert wird oder dieses durchdringt, hängt vom Material ab, auf das die Strahlung auftrifft, sowie vom Auftreffwinkel (E. 6.2.1). Das Freiraumausbreitungsmodell berücksichtigt Reflexionen an Strukturoberflächen in der Umgebung einer Antenne nicht. Das BAFU ist sich bewusst, dass die Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells limitiert ist. Aus diesem Grund würden Abnahmemessungen empfohlen, wenn der berechnete Anlagegrenzwerte über einer bestimmten Schwelle (80 %) liege (E. 6.2.2).

Dem Fehlen der Berücksichtigung der Reflexionen im Freiraumausbreitungsmodell bzw. dessen Schwächen wird durch die Abnahmemessungen Rechnung getragen (E. 6.2.3). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABNAHMEMESSUNG MOBILFUNKANTENNE OMEN QS-SYSTEM REFLEXIONEN VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. III NISV Art. 12 Abs. II NISV § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3