Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00479 • VG ZH VB.2022.00479 KI-generiert

Appeal Regarding Photovoltaic Permit Denial and Interpretation of Protective Agreement

Geschäftsnummer VB.2022.00479
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal against the rejection of a building permit for a photovoltaic system, which required interpreting a protective agreement concerning a multi-purpose farmhouse whose artistic and structural character was to be preserved. The court reasoned that for interpreting this administrative protective agreement, the primary focus must be on the actual, common intent of the parties, or alternatively, on an objective interpretation based on trust, noting that the administration is presumed unwilling to agree to anything contradicting public interest or relevant legislation. Given that the agreement only prohibited impairment of the farmhouse's character, and the proposed installation was solely on the less significant economy roof, leaving the main residential roof and the overall historically valuable farmstead setting unaffected, the court upheld the lower instance's finding that the installation did not impair the protected architectural and structural character.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Photovoltaikanlage) | Auslegung eines Schutzvertrags. Für die Auslegung der als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstituierten Schutzvereinbarung ist analog zur Auslegung privatrechtlicher Verträge in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Ist ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellbar, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen (objektivierte Vertragsauslegung). In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (E. 3.2.1). Im Schutzvertrag findet sich nur eine Regelung, die auf die Erstellung der Solaranlage Anwendung findet: "Das Mehrzweckbauernhaus darf […] weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem baukünstlerischen und ortsbaulichen Charakter beeinträchtigt werden." (...) Zumal das Dach des – aus baukünstlerischer Sicht mit Blick auf den Eigenwert relevanten – Wohnhauses nicht betroffen ist, das Ökonomiedach für das Ortsbild nicht bedeutend ist und die ortsbaulich erhaltenswerte Hofsituation unverändert erhalten bleibt, erscheint es dennoch überzeugend, dass die Vorinstanz nicht von einer Beeinträchtigung des baukünstlerischen und ortsbaulichen Charakters des Mehrzweckbauernhauses als solchen ausgegangen ist (E. 3.2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude öffentliches Gebäude Trust Dienstbarkeitsvertrag Nichteinzonung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 PBG

This provision is cited as a legal norm relevant to the decision, concerning building regulations.

§ 234 Abs. 4 PBG

This provision is cited as a legal norm relevant to the decision, concerning building regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00479

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00479 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Photovoltaikanlage) · Auslegung eines Schutzvertrags. Für die Auslegung der als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstituierten Schutzvereinbarung ist analog zur Auslegung privatrechtlicher Verträge in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung).

Ist ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellbar, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen (objektivierte Vertragsauslegung). In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (E. 3.2.1). Im Schutzvertrag findet sich nur eine Regelung, die auf die Erstellung der Solaranlage Anwendung findet: "Das Mehrzweckbauernhaus darf […] weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem baukünstlerischen und ortsbaulichen Charakter beeinträchtigt werden." (...) Zumal das Dach des – aus baukünstlerischer Sicht mit Blick auf den Eigenwert relevanten – Wohnhauses nicht betroffen ist, das Ökonomiedach für das Ortsbild nicht bedeutend ist und die ortsbaulich erhaltenswerte Hofsituation unverändert erhalten bleibt, erscheint es dennoch überzeugend, dass die Vorinstanz nicht von einer Beeinträchtigung des baukünstlerischen und ortsbaulichen Charakters des Mehrzweckbauernhauses als solchen ausgegangen ist (E. 3.2.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DACHGESTALTUNG DENKMALSCHUTZ PHOTOVOLTAIKANLAGE SCHUTZOBJEKT VERTRAGSAUSLEGUNG · Rechtsnormen: · § 203 PBG § 234 Abs. 4 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3