Russian Pensioner Denied Swiss Residence Permit Lacking Special Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a pensioner from Russia seeking a residence permit for non-gainful residence in order to live with her daughter in Switzerland, despite an acknowledged intact family relationship. The court upheld the rejection of the permit because the appellant could not demonstrate a special dependency relationship with her daughter or any particular personal ties to Switzerland beyond family connections or tourism, finding that the lower authority's conclusion that no such special ties existed was not legally flawed under the relevant immigration law and the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrer Tochter in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter. Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter darzutun (E. 2). Sodann führt eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision (Art. 28 AIG) is the legal basis for the court's decision regarding the refusal of the residence permit.
This provision (Art. 8 EMRK) was considered in the context of the family relationship and residence rights, although the appeal was ultimately dismissed based on Art. 28 AIG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00478
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrer Tochter in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter.
Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter darzutun (E. 2). Sodann führt eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FINANZIELLE VERPFLICHTUNG GESUNDHEITLICHE PROBLEME PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG RUSSLAND SCHWEIZER KIND TOCHTER · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3