Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00475 • VG ZH VB.2022.00475 KI-generiert

Expropriation for Road Reconfiguration and Traffic Calming

Geschäftsnummer VB.2022.00475
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A road project intended to reduce traffic attractiveness in a town center by increasing resistance on the transit route involved constructing a pedestrian crossing with a central island, necessitating the expropriation of $130 \text{ m}^2$ of the complainant's property to realign the outbound lane. The court found that this measure, which required a sufficient legal basis, public interest, and proportionality under constitutional property rights guarantees, was adequately supported by the relevant road law provisions, served the public interest in road renovation and settlement-oriented redesign, and was suitable and necessary as part of the integrated measures to slow down traffic and increase driver attention, rendering the associated property intrusion reasonable for the owner.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | [Das streitbetroffene Strassenprojekt soll u.a. die Attraktivität der Durchfahrt des Ortszentrums von Ottenbach mindern. Dazu soll mittels mehrerer Massnahmen der Gesamtwiderstand auf der Durchfahrtsstrecke erhöht werden. Eine dieser miteinander im Verbund stehenden Massnahmen besteht in der Errichtung eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel zwischen dem beschwerdeführerischen und dem diesem gegenüberliegenden Grundstück sowie der Auslenkung der dorfauswärts führenden Fahrspur, wofür eine Enteignung des beschwerdeführerischen Grundstücks im Umfang von 130 m2 projektiert wurde.] Grundsätze der Strassenprojektierung (E. 4.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.2). Die hier umstrittene Massnahme (Landerwerb in Zusammenhang mit der mit dem Fussgängerübergang verbundenen Auslenkung der Fahrspur) stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Grundeigentümerin dar und muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Mit § 18 i.V.m. § 15 Abs. 1 StrG ist eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben (E. 5.1). An der Sanierung der vom Projekt erfassten Strassen sowie deren siedlungsorientierten Umgestaltung und damit an einer Erhöhung des Gesamtwiderstands besteht ein öffentliches Interesse (E. 5.2). Der streitbetroffene Fussgängerübergang erweist sich insbesondere aufgrund der Verbundswirkung der verschiedenen Massnahmen als geeignet und erforderlich zur Erreichung der Gesamtziele des Strassenprojekts. Namentlich verhindern der Fussgängerübergang und die Auslenkung der Fahrspur eine zu rasche Beschleunigung der dorfauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden und erhöhen deren Aufmerksamkeit (E. 6.1-4). Der mit dem Landerwerb für das fragliche Teilprojekt verbundene Eigentumseingriff ist der Grundeigentümerin auch zumutbar (E. 6.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Enteignung Strassenverkehrsrecht Strassenplan Eigentumsrecht Umzonung Wegrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV

This article establishes the constitutional basis (property rights, proportionality) for the interference with the property owner's rights, which was the subject of the appeal.

§ 18 i.V.m. § 15 Abs. 1 StrG

This provision of Cantonal Law was cited as the sufficient legal basis for the challenged measure.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly stated in the provided text snippet of the dispositive, the final order (Abweisung - dismissal) implies that costs would be allocated based on the applicable procedural rules, which often reference Art. 66 al. 1 LTF (or cantonal equivalent) in contexts where the LTF is cited, although here it's a cantonal court, the principle of cost allocation remains standard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00475

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · [Das streitbetroffene Strassenprojekt soll u.a. die Attraktivität der Durchfahrt des Ortszentrums von Ottenbach mindern. Dazu soll mittels mehrerer Massnahmen der Gesamtwiderstand auf der Durchfahrtsstrecke erhöht werden. Eine dieser miteinander im Verbund stehenden Massnahmen besteht in der Errichtung eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel zwischen dem beschwerdeführerischen und dem diesem gegenüberliegenden Grundstück sowie der Auslenkung der dorfauswärts führenden Fahrspur, wofür eine Enteignung des beschwerdeführerischen Grundstücks im Umfang von 130 m2 projektiert wurde.] Grundsätze der Strassenprojektierung (E. 4.1).

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.2). Die hier umstrittene Massnahme (Landerwerb in Zusammenhang mit der mit dem Fussgängerübergang verbundenen Auslenkung der Fahrspur) stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Grundeigentümerin dar und muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Mit § 18 i.V.m. § 15 Abs. 1 StrG ist eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben (E. 5.1). An der Sanierung der vom Projekt erfassten Strassen sowie deren siedlungsorientierten Umgestaltung und damit an einer Erhöhung des Gesamtwiderstands besteht ein öffentliches Interesse (E. 5.2).

Der streitbetroffene Fussgängerübergang erweist sich insbesondere aufgrund der Verbundswirkung der verschiedenen Massnahmen als geeignet und erforderlich zur Erreichung der Gesamtziele des Strassenprojekts. Namentlich verhindern der Fussgängerübergang und die Auslenkung der Fahrspur eine zu rasche Beschleunigung der dorfauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden und erhöhen deren Aufmerksamkeit (E. 6.1-4). Der mit dem Landerwerb für das fragliche Teilprojekt verbundene Eigentumseingriff ist der Grundeigentümerin auch zumutbar (E. 6.5). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ENTEIGNUNG FUSSGÄNGERQUERUNGSSTELLE STRASSENPROJEKT VERKEHRSFÜHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 26 Abs. I BV Art. 36 BV § 14 StrassG § 15 Abs. I StrassG § 18 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3