License Suspension Upheld for Speeding Despite Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a three-month warning suspension of a driving license for exceeding the speed limit by 30 km/h in an out-of-town area, rejecting the appellant's request to stay proceedings pending a European Court of Human Rights decision, affirming that the administrative authority could rely on the criminal court's factual findings unless new, relevant facts emerged, and concluding that the violation constituted a gross disregard for traffic rules mandating the minimum three-month suspension under current law, despite the nine-year delay since the offense.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Dreimonatiger Warnungsentzug des Führerausweises infolge Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Entgegen dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidfällung durch den EGMR zu sistieren, da der Individualbeschwerde an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (E. 1.2). Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (E. 4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren sorgfältig durchgeführt. Es sind keine massgeblichen Tatsachen ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden müssten. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Tatsachenfeststellung aus dem Strafverfahren abgestellt (E. 4.2). Seit der zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung sind mehr als neun Jahre vergangen. Auch angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erscheint das strafrechtliche Verfahren zu lang. Seit der Verschärfung des Administrativmassnahmenrechts des Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 ist eine Unterschreitung der Führerausweis-Mindestentzugsdauer jedoch nicht mehr möglich (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat die die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stets eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bzw. eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Folglich beträgt die minimal anzuordnende Führerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate. Die angefochtene Verfügung, mit der eindreimonatiger Entzug festgelegt wurde, ist zu bestätigen (E. 5.3). Abweisung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision mandates a minimum license suspension duration, which the court confirmed in its final order.
This provision relates to the specific duration of the license suspension for a serious traffic violation, justifying the confirmation of the three-month withdrawal.
Cited in the list of legal norms, suggesting its potential application in procedural aspects, although not explicitly detailed in the operative part, it is listed among the legal norms relevant to the decision structure.
This provision likely relates to the procedural rules applied by the administrative court, as it is listed among the utilized legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00468
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00468 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.02.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Dreimonatiger Warnungsentzug des Führerausweises infolge Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Entgegen dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidfällung durch den EGMR zu sistieren, da der Individualbeschwerde an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (E. 1.2).
Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (E. 4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren sorgfältig durchgeführt. Es sind keine massgeblichen Tatsachen ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden müssten.
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Tatsachenfeststellung aus dem Strafverfahren abgestellt (E. 4.2). Seit der zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung sind mehr als neun Jahre vergangen. Auch angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erscheint das strafrechtliche Verfahren zu lang. Seit der Verschärfung des Administrativmassnahmenrechts des Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 ist eine Unterschreitung der Führerausweis-Mindestentzugsdauer jedoch nicht mehr möglich (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer hat die die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stets eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bzw. eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Folglich beträgt die minimal anzuordnende Führerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate. Die angefochtene Verfügung, mit der ein dreimonatiger Entzug festgelegt wurde, ist zu bestätigen (E. 5.3). Abweisung · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT GROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT MINDESTENTZUGSDAUER SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STRAFVERFAHREN WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen:
· Art. 61 BGG Art. 34 EMRK Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3