Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00463 • VG ZH VB.2022.00463 KI-generiert

Appeal on Post-Majority Funding for Out-of-Family Care

Geschäftsnummer VB.2022.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding the cost coverage for out-of-family care for an individual beyond the age of majority, emphasizing that entitlement to supplementary care services under cantonal law for residents can extend past adulthood if the care remains indicated or for a special purpose, despite the general rule linking support residency to minority status. The court reasoned that the support residency established under relevant law during minority does not automatically cease upon reaching majority; rather, it can persist if continued care is deemed necessary by the authority or if the now-adult individual remains with the foster family for a specific purpose, leading to the approval of the funding claim for the period requested.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für eine ausserfamiliäre Fremdbetreuung | [Finanzierung von Familienpflege und Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege über die Volljährigkeit (gemäss Art. 14 ZGB) hinaus.] Gemäss § 3 Abs. 1 KJG haben Kinder und Jugendliche "mit Wohnsitz im Kanton Zürich" Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen, wobei dieser über die Volljährigkeit hinaus bestehen kann (Abs. 2). Mit "Wohnsitz" ist der Unterstützungswohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes gemeint (E. 3.3). Der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz fällt mit dem Eintritt der Volljährigkeit nicht automatisch und in jedem Fall dahin; vielmehr kann der Unterstützungswohnsitz im Einzelfall fortbestehen, wenn die Familienpflege von der Behörde weiterhin als indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen Auftrag zu Pflege und Betreuung haben, oder wenn die betroffene volljährige Person zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch zu einem Sonderzweck bei einer Pflegefamilie bleibt (E. 4.3.1). Letzteres ist beim Beschwerdeführer der Fall (E. 4.3.2). Der geltend gemachte Finanzierungsanspruch ist ausgewiesen und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer antragsgemäss Kostengutsprache für die Unterbringung bei seiner bisherigen Pflegefamilie vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2022 zu leisten (E. 5.8). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienpflege Mündigkeit Minderjährigkeit finanzielle Unterstützung Urlaub für die Betreuung von Angehörigen familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 1 KJG

The court ordered the respondent to grant cost approval based on the entitlement to supplementary assistance under this provision.

§ 3 Abs. 2 KJG

This provision was cited to confirm that the entitlement to supplementary assistance can extend beyond the age of majority.

Art. 14 ZGB

This article was cited in the context of the general legal basis for financing care beyond the age of majority.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme für eine ausserfamiliäre Fremdbetreuung · [Finanzierung von Familienpflege und Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege über die Volljährigkeit (gemäss Art. 14 ZGB) hinaus.] Gemäss § 3 Abs. 1 KJG haben Kinder und Jugendliche "mit Wohnsitz im Kanton Zürich" Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen, wobei dieser über die Volljährigkeit hinaus bestehen kann (Abs. 2).

Mit "Wohnsitz" ist der Unterstützungswohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes gemeint (E. 3.3). Der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz fällt mit dem Eintritt der Volljährigkeit nicht automatisch und in jedem Fall dahin; vielmehr kann der Unterstützungswohnsitz im Einzelfall fortbestehen, wenn die Familienpflege von der Behörde weiterhin als indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen Auftrag zu Pflege und Betreuung haben, oder wenn die betroffene volljährige Person zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch zu einem Sonderzweck bei einer Pflegefamilie bleibt (E. 4.3.1).

Letzteres ist beim Beschwerdeführer der Fall (E. 4.3.2). Der geltend gemachte Finanzierungsanspruch ist ausgewiesen und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer antragsgemäss Kostengutsprache für die Unterbringung bei seiner bisherigen Pflegefamilie vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2022 zu leisten (E. 5.8). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSERFAMILIÄRE PLATZIERUNG ERSTAUSBILDUNG ERZIEHUNGSHILFEN FAMILIENPFLEGE KINDESWOHL KOSTENANTEIL KOSTENÜBERNAHME PERPETUIERTER UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ PERPETUIERUNG REFORMATORISCHER ENTSCHEID RÜCKWEISUNG SONDERZWECK UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERBLEIB BEI DER PFLEGEFAMILIE VOLLJÄHRIGKEIT WOHNSITZ WOHNSITZBEGRIFF · Rechtsnormen:

· Art. 11 BV Art./§ 3 Abs. 1 KJG Art./§ 3 Abs. 2 KJG Art./§ 22 Abs. 1 KJG Art./§ 23 Abs. 1 KJG § 63 Abs. 1 VRG Art. 14 ZGB Art. 7 ZUG Art. 9 Abs. 3 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1