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VB.2022.00462 • VG ZH VB.2022.00462 KI-generiert

Cohabitation Contribution Calculation: Averaging of 13th Month Salary

Geschäftsnummer VB.2022.00462
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the calculation of a cohabitation contribution, specifically whether a partner's 13th month's salary should be accounted for by dividing the annual total by twelve for monthly averaging, as opposed to considering it only in the month of actual payment. The court reasoned that since annually recurring obligations like taxes and debt repayment are customarily averaged monthly in the social assistance budget, annual recurring income components, such as a 13th month's salary, should likewise be treated fractionally across the year to ensure the non-recipient partner's extended needs are consistently covered, while maintaining the possibility of recalculation if the employment situation changes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Berechnung des Konkubinatsbeitrags; Anrechnungsweise des 13. Monatslohns. [Bei der Berechnung des monatlichen Konkubinatsbeitrags der Konkubinatspartnerin des Beschwerdegegners berücksichtigte die Beschwerdeführerin deren Arbeitseinkommen in Höhe eines Zwölftels des Jahreseinkommens inklusive des 13. Monatslohns. Die Vorinstanz hingegen stellte auf den Zeitpunkt effektiver Auszahlung des 13. Monatslohns ab.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Anrechnung des 13. Monatslohns bei der sozialhilfeempfangenden Person und der zur Leistung eines Konkubinatsbeitrags verpflichteten Person (E. 4.1). Zur Festlegung des Konkubinatsbeitrags des nicht unterstützten Partners wird das SKOS-Budget um Budgetpositionen wie laufende Steuern und Schuldentilgung erweitert. Praxisgemäss werden jährlich wiederkehrende Verpflichtungen im Umfang von einem Zwölftel der jährlichen Kosten bzw. Prämien angerechnet. Dies rechtfertigt auch die anteilsmässige Berücksichtigung jährlich anfallender Einkommensbestandteile (E. 4.2). Der Konkubinatspartnerin wird in jedem Fall die Deckung ihres erweiterten Bedarfs zugestanden. Würde das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder kein 13. Monatslohn ausbezahlt, wäre eine Neuberechnung vorzunehmen; dies kann einer anteilsmässigen Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht entgegenstehen (E. 4.3). Berücksichtigung der effektiven Wohnkosten, solange nicht verpflichtend zur Suche einer günstigeren Wohnung mittels einer Weisung aufgefordert wurde (E. 4.4). Gewährung UP/URB an Beschwerdegegner (E. 5.3). Teilweise Gutheissung; Rückweisung zur Neuberechnung der Unterstützungsbudgets im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Einkommensberechnung dreizehnter Monatslohn Jahreslohn Beitragsschuld Beitragsjahr Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision likely forms the basis for the decision on social assistance calculation and the determination of the cohabitation contribution.

§ 16 Abs. II SHV

This provision was applied in relation to the calculation of the cohabitation contribution or the income to be considered.

§ 17 Abs. I SHV

This provision was applied in relation to the determination or calculation of support budgets.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00462

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Berechnung des Konkubinatsbeitrags; Anrechnungsweise des 13. Monatslohns. [Bei der Berechnung des monatlichen Konkubinatsbeitrags der Konkubinatspartnerin des Beschwerdegegners berücksichtigte die Beschwerdeführerin deren Arbeitseinkommen in Höhe eines Zwölftels des Jahreseinkommens inklusive des 13.

Monatslohns. Die Vorinstanz hingegen stellte auf den Zeitpunkt effektiver Auszahlung des 13. Monatslohns ab.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Anrechnung des 13. Monatslohns bei der sozialhilfeempfangenden Person und der zur Leistung eines Konkubinatsbeitrags verpflichteten Person (E. 4.1). Zur Festlegung des Konkubinatsbeitrags des nicht unterstützten Partners wird das SKOS-Budget um Budgetpositionen wie laufende Steuern und Schuldentilgung erweitert. Praxisgemäss werden jährlich wiederkehrende Verpflichtungen im Umfang von einem Zwölftel der jährlichen Kosten bzw. Prämien angerechnet.

Dies rechtfertigt auch die anteilsmässige Berücksichtigung jährlich anfallender Einkommensbestandteile (E. 4.2). Der Konkubinatspartnerin wird in jedem Fall die Deckung ihres erweiterten Bedarfs zugestanden. Würde das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder kein 13. Monatslohn ausbezahlt, wäre eine Neuberechnung vorzunehmen; dies kann einer anteilsmässigen Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht entgegenstehen (E. 4.3). Berücksichtigung der effektiven Wohnkosten, solange nicht verpflichtend zur Suche einer günstigeren Wohnung mittels einer Weisung aufgefordert wurde (E. 4.4).

Gewährung UP/URB an Beschwerdegegner (E. 5.3). Teilweise Gutheissung; Rückweisung zur Neuberechnung der Unterstützungsbudgets im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION EINKOMMENSANRECHNUNG EINKOMMENSBERECHNUNG EXISTENZMINIMUM KONKUBINAT KONKUBINATSBEITRAG MONATSLOHN SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3