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VB.2022.00461 • VG ZH VB.2022.00461 KI-generiert

Lawyer Sanctions Appeal: Breach of Professional Secrecy, Justified Reporting, and Reduced Penalty

Geschäftsnummer VB.2022.00461
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning disciplinary sanctions against a former lawyer who failed to participate in proceedings after process-leading notices were served via public notice due to failed postal delivery, which the court deemed sufficient due to the lawyer's failure to maintain current contact details. The court found that forwarding a letter to the client's new counsel regarding mandate termination, which included unsolicited commentary on the client relationship to a third party, constituted a breach of professional secrecy. However, a separate report to child protective services regarding a former client's child was deemed justified under the then-applicable mandatory reporting law, negating that charge; consequently, the initial penalty was deemed excessive for the proven breach and was reduced, while upholding the decision to impose an administrative fine for failing to submit a statement in the disciplinary process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse | Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse: Berufsgeheimnisverletzung; Melderecht nach Art. 314c ZGB. Nachdem die Zustellung der prozessleitenden Verfügungen der Aufsichtskommission an die Beschwerdeführerin auf postalischem Weg nicht möglich war, kam ausnahmsweise eine Eröffnung durch Publikation zum Zug, was als rechtsgenügende Eröffnung des Entscheids gilt. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis des Verfahrens hatte, hatte sie für die unaufgeforderte Mitteilung von Änderungen ihrer Adressangaben sowie ihre postalische Erreichbarkeit besorgt zu sein. Darin, dass die Aufsichtskommission in der Folge einen Entscheid fällte, obwohl die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, liegt keine Gehörsverletzung (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen. Die von ihr beantragte Löschung erfolgte nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen. Objektive Verhältnisse, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit - ausgeschlossen ist, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin unterstand deshalb nach wie vor der Aufsicht der Aufsichtskommission (E. 5). Indem die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ein an ihre Mandantin gerichtetes Schreiben betreffend Mandatsniederlegung weiterleitete, in welchem sie neben der Mandatsniederlegung über weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung des Klientenverhältnisses aus Anwaltssicht informierte, wozu kein Anlass bestand, verletzte sie das Berufsgeheimnis (E. 6.3). Eine weitere Berufsgeheimnisverletzung wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, indem sie gegenüber der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer beträchtlichen Gefährdung des Kindswohls, aufgrund dessen sie gemäss Art. 314c ZGB ein Melderecht gehabt habe (6.4.1-3). Mit der ZGB-Revision vom15. Dezember 2017 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt. Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert wurde; eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht mehr nötig (E. 6.4.5). In allgemeiner Weise gelten die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin brachte mehrere Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden. Es ergibt sich aus den Akten genügend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabwägung unterzogen hatte und die Gefährdungsmeldung im Interesse des Kindswohls erstattete. Diese veranlasste die KESB schliesslich zu einem superprovisorischen Entscheid, welchen sie in der Folge zumindest teilweise bestätigte (E. 6.4.6). Die Meldung der Beschwerdeführerin an die KESB stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den gegebenen Umständen aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB gerechtfertigt (E. 6.4.7). Der Beschwerdeführerin ist bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat, zu welcher sie - anders als gegenüber der KESB - nicht befugt war (E. 6.5), ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen, dem Verfahrensausgang sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Disziplinierungen erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch und ist sie auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren (E. 7.4). Es lag im Ermessen der Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin, welche die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren (E. 8.2). Ge

Schlagwörter

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anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Verletzung des Berufsgeheimnisses Verfahrensabschreibung Auftragsverletzung Verwaltungssanktion fristlose Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314c ZGB

The court considered this article when assessing whether the report to the KESB regarding a child's welfare was justified, ultimately finding it to be so under the circumstances.

§ 48 lit. e AnwG

This provision is the legal basis for the professional rule violation (breach of professional secrecy) which led to the imposition of the fine.

§ 38 AnwG

This provision concerns the sanctions applicable by the Disciplinary Commission, justifying the imposition of the fine.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00461

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse · Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse: Berufsgeheimnisverletzung; Melderecht nach Art. 314c ZGB. Nachdem die Zustellung der prozessleitenden Verfügungen der Aufsichtskommission an die Beschwerdeführerin auf postalischem Weg nicht möglich war, kam ausnahmsweise eine Eröffnung durch Publikation zum Zug, was als rechtsgenügende Eröffnung des Entscheids gilt.

Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis des Verfahrens hatte, hatte sie für die unaufgeforderte Mitteilung von Änderungen ihrer Adressangaben sowie ihre postalische Erreichbarkeit besorgt zu sein. Darin, dass die Aufsichtskommission in der Folge einen Entscheid fällte, obwohl die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, liegt keine Gehörsverletzung (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen. Die von ihr beantragte Löschung erfolgte nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen.

Objektive Verhältnisse, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit - ausgeschlossen ist, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin unterstand deshalb nach wie vor der Aufsicht der Aufsichtskommission (E. 5). Indem die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ein an ihre Mandantin gerichtetes Schreiben betreffend Mandatsniederlegung weiterleitete, in welchem sie neben der Mandatsniederlegung über weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung des Klientenverhältnisses aus Anwaltssicht informierte, wozu kein Anlass bestand, verletzte sie das Berufsgeheimnis (E. 6.3).

Eine weitere Berufsgeheimnisverletzung wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, indem sie gegenüber der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer beträchtlichen Gefährdung des Kindswohls, aufgrund dessen sie gemäss Art. 314c ZGB ein Melderecht gehabt habe (6.4.1-3). Mit der ZGB-Revision vom 15. Dezember 2017 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt.

Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert wurde; eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht mehr nötig (E. 6.4.5). In allgemeiner Weise gelten die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin brachte mehrere Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden.

Es ergibt sich aus den Akten genügend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabwägung unterzogen hatte und die Gefährdungsmeldung im Interesse des Kindswohls erstattete. Diese veranlasste die KESB schliesslich zu einem superprovisorischen Entscheid, welchen sie in der Folge zumindest teilweise bestätigte (E. 6.4.6). Die Meldung der Beschwerdeführerin an die KESB stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den gegebenen Umständen aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB gerechtfertigt (E. 6.4.7).

Der Beschwerdeführerin ist bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat, zu welcher sie - anders als gegenüber der KESB - nicht befugt war (E. 6.5), ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen, dem Verfahrensausgang sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Disziplinierungen erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch und ist sie auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren (E. 7.4). Es lag im Ermessen der Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin, welche die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren (E. 8.2).

Gesetzliche Grundlagen der von der Aufsichtskommission auferlegten Ordnungsbusse (E. 8.3). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANWALTSGEHEIMNIS ANWALTSGESETZ AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSGEHEIMNIS DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS KLIENT ORDNUNGSBUSSE PUBLIKATION PUBLIKATION IM AMTSBLATT RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE STELLUNGNAHME ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZGB-REVISION ZUSTELLUNG INS AUSLAND · Rechtsnormen: · § 38 AnwG § 48 lit. e AnwG § 48 Abs. I lit. e AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 13 Abs. II BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 34 BGFA § 6b Abs. I VRG Art. 314c ZGB Art. 314c Abs. II ZGB · Publikationen:

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