Parking Management Procurement Appeal: Scope Amendment and Unusually Low Bid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning a public procurement for parking space management, where the appellant challenged the decision based on a timely pre-submission amendment to the scope of services and the acceptance of an unusually low bid submitted with a value of zero francs. The court reasoned that amendments to the scope of services before the submission deadline, provided all interested parties were informed, are permissible, and that the appellant failed in their duty of good faith by not raising concerns about alleged defects in the tender documents earlier, instead waiting to see the outcome of the award decision before appealing. Furthermore, the court held that an offer cannot be excluded solely because it is unusually low unless there are concrete indications that the bidder cannot fulfill the contractual obligations, which were not present in this case.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabeverfahren betreffend Parkraumbewirtschaftung; Angebot im Betrag von Fr. 0.-; Abänderung des Leistungsverzeichnisses Die Ausschreibungsgrundlagen können vor dem Eingabetermin für die Offerten konkretisiert und präzisiert werden. In dieser Phase sind auch grundlegende Anpassungen an der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen möglich, sofern die potenziell interessierte Bieterschaft darüber gleichzeitig informiert wird. Nach Ablauf der Eingabefrist ist eine Änderung des Leistungsbeschriebs dagegen weitestgehend ausgeschlossen. Vorliegend erfolgte die strittige Änderung rechtzeitig und unmissverständlich (E. 4.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel der Ausschreibungsunterlagen auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin durfte mit ihrer Rüge betreffend eine falsche Parkuhr-Typenbezeichnung nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen (E. 5.4). Ein Anbieter oder eine Anbieterin kann aus dem Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er oder sie ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können (E. 7.1). Die Anbietenden sind nicht verpflichtet, kostendeckend zu offerieren, solange das Angebot den gestellten Anforderungen genügt. Da keine konkreten Hinweise bestehen, dass die Mitbeteiligte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wäre das Angebot, selbst wenn es ein Unterangebot darstellen würde, aus diesem Grund nicht auszuschliessen (E. 7.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' (legal norms) and the decision ultimately rejects the appeal (Abweisung), implying this substantive norm was central to the ruling's outcome regarding the merits.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' (legal norms) and was cited in the context of the decision, even though the main operative part was the rejection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00453
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00453 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabeverfahren betreffend Parkraumbewirtschaftung; Angebot im Betrag von Fr. 0.-; Abänderung des Leistungsverzeichnisses Die Ausschreibungsgrundlagen können vor dem Eingabetermin für die Offerten konkretisiert und präzisiert werden. In dieser Phase sind auch grundlegende Anpassungen an der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen möglich, sofern die potenziell interessierte Bieterschaft darüber gleichzeitig informiert wird.
Nach Ablauf der Eingabefrist ist eine Änderung des Leistungsbeschriebs dagegen weitestgehend ausgeschlossen. Vorliegend erfolgte die strittige Änderung rechtzeitig und unmissverständlich (E. 4.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel der Ausschreibungsunterlagen auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin durfte mit ihrer Rüge betreffend eine falsche Parkuhr-Typenbezeichnung nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen (E. 5.4).
Ein Anbieter oder eine Anbieterin kann aus dem Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er oder sie ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können (E. 7.1). Die Anbietenden sind nicht verpflichtet, kostendeckend zu offerieren, solange das Angebot den gestellten Anforderungen genügt. Da keine konkreten Hinweise bestehen, dass die Mitbeteiligte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wäre das Angebot, selbst wenn es ein Unterangebot darstellen würde, aus diesem Grund nicht auszuschliessen (E. 7.3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN RÜGEOBLIEGENHEIT UNGEWÖHNLICH NIEDRIGES ANGEBOT UNTERANGEBOT · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG § 32 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3