Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00447 • VG ZH VB.2022.00447 KI-generiert

Appeal Challenging Roadway Renovation Loan Approval and Expenditure Allocation

Geschäftsnummer VB.2022.00447
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal challenging the approval of a loan amounting to over 1.6 million francs for the renovation and redesign of a roadway, which combined both bound and unbound expenditures. The court determined that an appeal challenging a definitively approved road project was inadmissible, but proceeded to review the combination of bound and unbound expenditure components, finding such a combination permissible within the same overall project, provided that expenditures dedicated to maintenance or substance preservation could be objectively separated by purpose and subject matter. Furthermore, the court confirmed that the expenditures for the individual components of the project fell within the financial authority of the respondent body, ultimately dismissing the appeal where it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Objektkredit für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse | [Der Beschwerdegegner bewilligte am 29. März 2022 einen Kredit von Fr. 1'637'000.- als gebundene und Fr. 39'000.- als ungebundene Ausgabe für die Sanierung und Umgestaltung einer Strasse.] Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Stimmrechtsbeschwerde gegen ein rechtskräftig festgesetztes Strassenprojekt richtet, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.3). Es ist nicht ungewöhnlich und in der Rechtsprechung anerkannt, dass neue und gebundene Ausgaben kombiniert werden bzw. kombiniert werden können. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich auch innerhalb desselben Gesamtprojekts möglich. Bei einem Projekt wie dem hier zu beurteilenden ist dafür vorausgesetzt, dass sich die dem Unterhalt bzw. der Substanzerhaltung dienenden Ausgaben nach Zweck und Gegenstand objektmässig ausscheiden lassen (zum Ganzen E. 4). Die Ausgaben für die vier im Rahmen des Gesamtprojekts vorgesehenen Objekte fallen in die Finanzkompetenz des Beschwerdegegners (zum Ganzen E. 5). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Finanzvorschriften Strassensanierung Verwaltungsbehörde Ertrag Erneuerungsfonds Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 BehiG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive section, which is implied by the content being a rejection of the appeal (Abweisung soweit Eintreten) without further specific legal citations in the final orders.

Art./§ 103 GG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive section.

Art./§ 103 Abs. 1 GG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive section.

§ 25 StrassG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive section.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00447

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00447 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Objektkredit für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse · [Der Beschwerdegegner bewilligte am 29. März 2022 einen Kredit von Fr. 1'637'000.- als gebundene und Fr. 39'000.- als ungebundene Ausgabe für die Sanierung und Umgestaltung einer Strasse.] Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Stimmrechtsbeschwerde gegen ein rechtskräftig festgesetztes Strassenprojekt richtet, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.3).

Es ist nicht ungewöhnlich und in der Rechtsprechung anerkannt, dass neue und gebundene Ausgaben kombiniert werden bzw. kombiniert werden können. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich auch innerhalb desselben Gesamtprojekts möglich. Bei einem Projekt wie dem hier zu beurteilenden ist dafür vorausgesetzt, dass sich die dem Unterhalt bzw. der Substanzerhaltung dienenden Ausgaben nach Zweck und Gegenstand objektmässig ausscheiden lassen (zum Ganzen E. 4). Die Ausgaben für die vier im Rahmen des Gesamtprojekts vorgesehenen Objekte fallen in die Finanzkompetenz des Beschwerdegegners (zum Ganzen E. 5).

Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSGABEN AUSGABENBESCHLUSS FINANZKOMPETENZ GEBUNDENE AUSGABE STIMMRECHTSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art. 22 BehiG Art./§ 103 GG Art./§ 103 Abs. 1 GG § 25 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3