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VB.2022.00445 • VG ZH VB.2022.00445 KI-generiert

Appeal Allowed Overturning Protective Measures Based on Outdated Evidence

Geschäftsnummer VB.2022.00445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court allowed an appeal and overturned protective measures issued under the Protection Against Violence Act because the evidence showed the protected party was no longer in an acute dangerous situation at the time the measures were ordered, as the original order was based retrospectively on physical violence from over a year prior, which is insufficient for issuing or extending such measures; furthermore, the court reasoned that the protected party's subsequent financial distress due to account access restrictions, while possibly constituting economic violence in a broader sense, did not on its own justify protective measures like contact or exclusion bans, especially since alternative legal remedies like family protection court proceedings or social services were available for purely financial disputes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, über ein Jahr alten Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde. Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf das Bankkonto in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand. Dies ist indes ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt geprägt sein. Die finanziellen Ängste, die bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein dürften, vermögen für sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits stünde der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das Eheschutzgericht offen. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots begegnet werden (E. 4.1). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Fernhaltemassnahme Finanzdienstleistungsgesetz Beschwerdelegitimation Kognitionsbeschränkung Soziale Ausgrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

The court explicitly cites this provision in relation to the substantive issue (Gewaltschutzgesetz measures) which led to the decision to overturn the initial ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00445

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest.

Vielmehr schloss sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, über ein Jahr alten Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde. Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf das Bankkonto in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand.

Dies ist indes ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt geprägt sein. Die finanziellen Ängste, die bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein dürften, vermögen für sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits stünde der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das Eheschutzgericht offen. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots begegnet werden (E. 4.1).

Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT UNMITTELBARE GEFAHR WEGWEISUNG WIRTSCHAFTLICHE GEWALT ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3