Ugandan National Denied Residence Permit Appeal After Marriage to Swiss Citizen
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding the refusal to grant a residence permit to a Ugandan national who married a Swiss citizen. The court reasoned that the appellant could have raised issues of factual determination and assessment in the initial appeal, and the new evidence presented did not sufficiently outweigh the existing strong indicators of a sham marriage. Therefore, the case was deemed without prospect of success, and the appeal was rejected.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Ugandas, heiratete im Jahr 2017 eine ebenfalls von dort stammende Schweizerin (geboren 1959); ein anschliessend gestelltes Gesuch um Bewilligung der Einreise wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden.] Soweit der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch den Beschwerdegegner im Erstverfahren rügt, hätte er solches ohne Weiteres bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren vorbringen können und auch müssen (E. 3.4). Die von ihm eingereichten neuen Belege für die angeblichen regelmässigen Kontakte zwischen ihm und seiner Ehefrau sind sodann nicht geeignet, die bereits im Erstverfahren festgestellten gewichtigen Indizien zu relativieren, welche für eine Scheinehe sprechen (E. 3.5 ff.). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for the dismissal of the appeal due to lack of prospects of success.
Cited as a basis for the dismissal of the appeal due to lack of prospects of success.
Cited in the context of the legal basis for dismissing the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00436
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Ugandas, heiratete im Jahr 2017 eine ebenfalls von dort stammende Schweizerin (geboren 1959); ein anschliessend gestelltes Gesuch um Bewilligung der Einreise wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle.
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden.] Soweit der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch den Beschwerdegegner im Erstverfahren rügt, hätte er solches ohne Weiteres bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren vorbringen können und auch müssen (E. 3.4). Die von ihm eingereichten neuen Belege für die angeblichen regelmässigen Kontakte zwischen ihm und seiner Ehefrau sind sodann nicht geeignet, die bereits im Erstverfahren festgestellten gewichtigen Indizien zu relativieren, welche für eine Scheinehe sprechen (E. 3.5 ff.).
Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT INDIZIEN NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN REVISION SCHEINEHE VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG Art. 29 Abs. 1 BV § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5