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VB.2022.00430 • VG ZH VB.2022.00430 KI-generiert

Neighbor's Claim Barred by Acquiescence in Unlawful Parking

Geschäftsnummer VB.2022.00430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A neighboring party challenged the continued use of a garage forecourt for parking, asserting it violated visibility requirements under traffic regulations and demanded restoration to a lawful state. The court determined that while the use might have been unlawful, the neighbor's tolerance of the vehicle parking for over ten years resulted in the forfeiture of their claim for restoration, as there were no overriding public interests necessitating mandatory removal, and the existing conditions, including minor obstructions, did not constitute a public nuisance or pose a significant threat to traffic safety.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baupolizeiliche Massnahmen | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Vorliegend Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs bei über zehnjähriger Duldung seitens der beschwerdeführenden Nachbarin. [Die Beschwerdeführerin macht geltend, das regelmässige Abstellen von Autos auf dem Vorplatz einer Garage im Mündungsbereich einer privaten Zufahrt in eine Quartierstrasse stelle eine formell wie materiell rechtswidrige Nutzung dar. Sie verlangt, dass die Sichtbereiche gemäss Verkehrserschliessungsverordnung freizuhalten seien bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG.] Verletzung des Gehörsanspruchs seitens der Vorinstanz durch Nichtabwarten der zehntägigen Replikfrist nach Zustellung einer Eingabe (E. 3). Der Zeitpunkt der Aufnahme der strittigen Nutzung des Garagenvorplatzes als Fahrzeugabstellplatz lässt sich nicht genau bestimmen. Es erweist sich zwar als plausibel und glaubhaft, jedoch nicht als belegt, dass die Fläche seit mehr als dreissig Jahren in dieser Weise genutzt wird (E. 4.1 f.). Das Recht der Baubehörde, die Beseitigung einer baurechtswidrigen Baute oder Anlage anzuordnen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Maximalfrist ist grundsätzlich auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verzichten. Vorliegend greift bezüglich des Wiederherstellungsanspruchs zufolge des jahrelangen Duldens seitens der Nachbarin eine kürzere, nämlich zehnjährige Verwirkungsfrist und erweist sich der Anspruch als verwirkt (E. 4.2.2). Wichtige öffentliche Interessen, die eine Wiederherstellung zwingend gebieten würden, liegen nicht vor. Namentlich ist eine solche zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn nicht erforderlich (E. 4.2.3). Es liegen keine polizeilichen Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG vor (E. 5). Die Verkehrssicherheit ist auch trotz der weiter gerügten Pflanzen im Einmündungsbereich sowie dort teilweise bzw. jeweils temporär abgestellter Müllsäcke hinreichend gewährleistet (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Parkplatzpflicht verbotene Eigenmacht Bauzonenwidrigkeit Gefährdung der öffentlichen Ordnung Legitimation gegen Baubewilligung Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

The court's decision relies on the principle that the right to restore the lawful state is subject to a ten-year forfeiture period due to the neighbor's long-term tolerance, implicitly addressing the claimed violation of § 341 PBG regarding the maintenance of sight lines.

§ 243 Abs. II PBG

The court found that there were no public nuisances in the sense of this provision, which is relevant for ordering corrective measures.

Art. 6 VErV

This article, dealing with sight triangles, was mentioned in the background but not explicitly used in the final dispositive orders (which are focused on dismissal based on forfeiture).

Art. 5 Abs. I VErV

This article, dealing with sight triangles, was mentioned in the background but not explicitly used in the final dispositive orders (which are focused on dismissal based on forfeiture).

§ 360 Abs. III PBG

This provision was listed under applicable legal norms but was not the basis for the final dismissal order, which relied on forfeiture.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00430

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00430 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baupolizeiliche Massnahmen · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Vorliegend Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs bei über zehnjähriger Duldung seitens der beschwerdeführenden Nachbarin. [Die Beschwerdeführerin macht geltend, das regelmässige Abstellen von Autos auf dem Vorplatz einer Garage im Mündungsbereich einer privaten Zufahrt in eine Quartierstrasse stelle eine formell wie materiell rechtswidrige Nutzung dar.

Sie verlangt, dass die Sichtbereiche gemäss Verkehrserschliessungsverordnung freizuhalten seien bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG.] Verletzung des Gehörsanspruchs seitens der Vorinstanz durch Nichtabwarten der zehntägigen Replikfrist nach Zustellung einer Eingabe (E. 3). Der Zeitpunkt der Aufnahme der strittigen Nutzung des Garagenvorplatzes als Fahrzeugabstellplatz lässt sich nicht genau bestimmen. Es erweist sich zwar als plausibel und glaubhaft, jedoch nicht als belegt, dass die Fläche seit mehr als dreissig Jahren in dieser Weise genutzt wird (E. 4.1 f.).

Das Recht der Baubehörde, die Beseitigung einer baurechtswidrigen Baute oder Anlage anzuordnen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Maximalfrist ist grundsätzlich auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verzichten. Vorliegend greift bezüglich des Wiederherstellungsanspruchs zufolge des jahrelangen Duldens seitens der Nachbarin eine kürzere, nämlich zehnjährige Verwirkungsfrist und erweist sich der Anspruch als verwirkt (E. 4.2.2). Wichtige öffentliche Interessen, die eine Wiederherstellung zwingend gebieten würden, liegen nicht vor.

Namentlich ist eine solche zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn nicht erforderlich (E. 4.2.3). Es liegen keine polizeilichen Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG vor (E. 5). Die Verkehrssicherheit ist auch trotz der weiter gerügten Pflanzen im Einmündungsbereich sowie dort teilweise bzw. jeweils temporär abgestellter Müllsäcke hinreichend gewährleistet (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESITZSTANDSGARANTIE DULDUNG FAHRZEUGABSTELLPLÄTZE GEHÖRSVERLETZUNG NACHBAR SICHTBEREICH ÜBELSTÄNDE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSSICHERHEIT VERWIRKUNGSFRIST WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:

· § 243 Abs. II PBG § 341 PBG § 360 Abs. III PBG Art. 5 Abs. I VErV Art. 6 VErV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3