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VB.2022.00427 • VG ZH VB.2022.00427 KI-generiert

Deportation Mootness After Departure Date Passed

Geschäftsnummer VB.2022.00427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who entered the country for a permitted 90-day stay began unauthorized employment, leading to an order for deportation. The court determined that because the individual's authorized departure date had passed before the appeal was filed, the deportation order had become moot and could not become legally binding. Consequently, the court found no current and practical interest for the appellant in reviewing the legality of the deportation. Furthermore, the court found the prior administrative decision to be provisionally sound, thus refusing to reallocate the costs of the lower court proceedings, resulting in the dismissal of the appeal as far as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | [Der Beschwerdeführer reiste Anfang April 2022 für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein. Mit der Ausgangsverfügung wird er wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aus der Schweiz weggewiesen.] Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz Anfang Juli 2022 ohnehin hätte verlassen müssen, verlor die Ausgangsverfügung bereits vor der Beschwerdeerhebung ihren Gegenstand und kann nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer an der Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Wegweisung überhaupt noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse haben sollte (E. 2). Der Rekursentscheid erweist sich sodann bei summarischer Beurteilung nicht ohne Weiteres als unhaltbar, sodass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen sind (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Ausreise Abschiebung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz administrative Entlassung Verzögerung des Asylverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Zus
· Art. 5 Zus. 1 lit. c AIG Art. 64 AIG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 64 AIG
This article relates to costs, which are addressed in the decision.
§ 21 Abs. 1 VRG
This procedural rule likely pertains to the court's decision on the appeal, although the specific content is not detailed in the summary.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 AIG

This article relates to costs, which are addressed in the decision.

§ 21 Abs. 1 VRG

This procedural rule likely pertains to the court's decision on the appeal, although the specific content is not detailed in the summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00427

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00427 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · [Der Beschwerdeführer reiste Anfang April 2022 für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein. Mit der Ausgangsverfügung wird er wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aus der Schweiz weggewiesen.] Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz Anfang Juli 2022 ohnehin hätte verlassen müssen, verlor die Ausgangsverfügung bereits vor der Beschwerdeerhebung ihren Gegenstand und kann nicht mehr in Rechtskraft erwachsen.

Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer an der Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Wegweisung überhaupt noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse haben sollte (E. 2). Der Rekursentscheid erweist sich sodann bei summarischer Beurteilung nicht ohne Weiteres als unhaltbar, sodass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen sind (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSFREIER AUFENTHALT ERWERBSTÄTIGKEIT OHNE BEWILLIGUNG GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT ILLEGALER AUFENTHALT LEGITIMATION NICHTEINTRETEN RECHTSKRAFT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 5 Zus. 1 lit. c AIG Art. 64 AIG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4