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VB.2022.00422 • VG ZH VB.2022.00422 KI-generiert

Family's Residence Permit Revoked Due to Debt Despite Prior Hardship Ruling

Geschäftsnummer VB.2022.00422
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not extend the residence permit for a family of four because the primary applicant had a qualified debt accumulation, which is a ground for revocation under Swiss immigration law. Although the court acknowledged a prior court decision that granted the primary applicant a permit based on an exceptional hardship due to a previous divorce, it found that the current financial situation qualified for revocation. The court ruled that revoking the permit for the entire family would be disproportionate only because it would sever the father's contact with his child, and the child's well-being currently necessitates some father-son interaction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden 1-4 wurde aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers 1 nicht verlängert.] Nach der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er ein gemeinsames Kind, den Beschwerdeführer 5, hat, verlängerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung, weshalb Letzterer auch heute noch über einen selbständigen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfügt (E. 3.1). Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen, weshalb ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz seiner reduzierten Verschuldung infrage kommt. Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 ist diesem auch qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund erfüllt ist (E. 3.3). Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-4 erweist sich nur deshalb als unverhältnismässig, weil damit der Kontakt des Beschwerdeführers 1 zum Beschwerdeführer 5 abbrechen würde und das Kindswohl des Beschwerdeführers 5 momentan zwingend einen gewissen Vater-Sohn-Kontakt gebietet (E. 3.5 f.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung familiärer Härtefall Aufenthaltsbewilligung Hauptwohnsitz Familiennachzugsbewilligung Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

This provision is cited as the ground for the revocation of the residence permit due to debt-generating behavior.

Art. 5 Abs. 2 BV

This provision is cited in relation to proportionality, specifically concerning the welfare of the child.

Art. 12 Abs. 1 KRK

This provision is cited in relation to the child's right to maintain contact with parents, impacting the proportionality assessment.

Art. 50 Abs. 1 AIG

This provision is likely related to the general conditions for residence permits, though its specific application in the dispositive is implied through the context of non-renewal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00422

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00422 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden 1-4 wurde aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers 1 nicht verlängert.] Nach der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er ein gemeinsames Kind, den Beschwerdeführer 5, hat, verlängerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung, weshalb Letzterer auch heute noch über einen selbständigen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfügt (E. 3.1).

Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen, weshalb ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz seiner reduzierten Verschuldung infrage kommt. Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 ist diesem auch qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund erfüllt ist (E. 3.3). Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-4 erweist sich nur deshalb als unverhältnismässig, weil damit der Kontakt des Beschwerdeführers 1 zum Beschwerdeführer 5 abbrechen würde und das Kindswohl des Beschwerdeführers 5 momentan zwingend einen gewissen Vater-Sohn-Kontakt gebietet (E. 3.5 f.).

Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KINDESANHÖRUNG SCHULDENWIRTSCHAFT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 12 Abs. 1 KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3