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VB.2022.00421 • VG ZH VB.2022.00421 KI-generiert

Applicant v. Immigration Authority on Deemed Service Date for Untimely Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the extension of a residency permit but missed the appeal deadline, attributing the failure to repeated mail theft allegedly by a stalker, leading the lower court to rule on the admissibility of the appeal based on the deemed service date. The court reasoned that in cases of regular mail theft, affected parties have a duty to secure proper service through countermeasures like mail redirection or timely notification to authorities about delivery issues, and since the applicant had not sufficiently ensured proper service, the service was deemed complete upon expiration of the seven-day collection period, thus rendering the appeal untimely, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Zustellungsfiktion bei Behauptung wiederholter Postdiebstähle. [Die Beschwerdeführerin hatte die Rekursfrist verpasst und macht hierfür Postentwendungen durch einen Stalker verantwortlich]. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 1). Fristenlauf und Zustellungsfiktion. Gerade bei wiederholten bzw. regelmässigen Postentwendungen haben Betroffene die Pflicht, eine ordnungsgemässe Zustellung durch entsprechende (Gegen-)Massnahmen sicherzustellen, z.B. mittels einer Postumleitung oder einer frühzeitigen Information der korrespondierenden Behörden über allfällige Zustellungsschwierigkeiten, damit alternative Zustellungswege gefunden werden können (E. 2.1). Die Vorinstanz ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend darum bemüht hatte, eine ordnungsgemässe Zustellung zu ermöglichen, weshalb die Zustellung auf den Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu fingieren und die Rekursfrist abgelaufen ist (E. 2.3). Ausgangs- und aufwandgemässe Auflage der (reduzierten) Gerichtskosten und Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Fristversäumnis verspätetes Asylgesuch Verlängerung der Ausschaffungshaft abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II VRG

This provision is implicitly the basis for upholding the lower court's decision regarding the expiration of the appeal deadline, which is the subject of the final ruling on admissibility/merits.

§ 138 Abs. III lit. a ZPO

This provision is cited in the context of the procedural assessment regarding the delivery fiction and the missed deadline, although the text indicates the final decision was an appeal dismissal, suggesting this provision informed the procedural basis of the dismissal.

§ 4 Abs. III GebV VGr neu

This provision governs the allocation of court costs, which is explicitly ordered in the final disposition (E. 3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00421

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00421 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.12.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Zustellungsfiktion bei Behauptung wiederholter Postdiebstähle. [Die Beschwerdeführerin hatte die Rekursfrist verpasst und macht hierfür Postentwendungen durch einen Stalker verantwortlich].

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 1). Fristenlauf und Zustellungsfiktion. Gerade bei wiederholten bzw. regelmässigen Postentwendungen haben Betroffene die Pflicht, eine ordnungsgemässe Zustellung durch entsprechende (Gegen-)Massnahmen sicherzustellen, z.B. mittels einer Postumleitung oder einer frühzeitigen Information der korrespondierenden Behörden über allfällige Zustellungsschwierigkeiten, damit alternative Zustellungswege gefunden werden können (E. 2.1). Die Vorinstanz ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend darum bemüht hatte, eine ordnungsgemässe Zustellung zu ermöglichen, weshalb die Zustellung auf den Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu fingieren und die Rekursfrist abgelaufen ist (E. 2.3).

Ausgangs- und aufwandgemässe Auflage der (reduzierten) Gerichtskosten und Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG EINTRETENSFRAGE FRISTVERSÄUMNIS POSTDIEBSTAHL POSTRAUB REKURSFRIST STALKING ZUSTELLUNGSFIKTION ZUSTELLUNGSVEREITELUNG ZUSTELLUNGSVERMUTUNG · Rechtsnormen: · § 4 Abs. III GebV VGr neu § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1