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VB.2022.00417 • VG ZH VB.2022.00417 KI-generiert

Appeal Dismissed: Late Family Reunification for Minor Children

Geschäftsnummer VB.2022.00417
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the rejection of a late application for family reunification, specifically the entry permit for minor children to join their father, where the children had previously been cared for by their mother in the home country, and the mother was subsequently granted entry to Switzerland after remarrying. The court reasoned that the assessment for "important reasons" for late family reunification should be based on the time the parent-child relationship was established, not the time of the subsequent remarriage, concluding that the application was untimely, the children's well-being was better protected in their home country, and the mother's subsequent entry permit did not constitute an important reason, as the change in custody situation was the parents' own responsibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug/Einreise zum Verbleib beim Vater | [Nachträglicher Familiennachzug: Die Kinder werden bislang durch die Kindsmutter im Heimatland betreut. Nach der Wiederverheiratung wurde der Kindsmutter die Einreise in die Schweiz bewilligt. Umstritten ist, ob wichtige Gründe für den Nachzug der Kinder vorliegen.] Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Wiederheirat abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses. Das Nachzugsgesuch ist verspätet erfolgt (E. 3). Das Kindeswohl ist im Heimatland besser gewahrt. Die Einreisebewilligung der Kindsmutter stellt keinen wichtigen Grund dar, zumal die Eltern die Änderung der Betreuungssituation selber zu verantworten haben (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug minderjährige Kinder wichtige familiäre Gründe Einreisebewilligung Kindesverhältnis Wiederverheiratung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied because the court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00417

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00417 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug/Einreise zum Verbleib beim Vater · [Nachträglicher Familiennachzug: Die Kinder werden bislang durch die Kindsmutter im Heimatland betreut. Nach der Wiederverheiratung wurde der Kindsmutter die Einreise in die Schweiz bewilligt. Umstritten ist, ob wichtige Gründe für den Nachzug der Kinder vorliegen.] Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Wiederheirat abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses.

Das Nachzugsgesuch ist verspätet erfolgt (E. 3). Das Kindeswohl ist im Heimatland besser gewahrt. Die Einreisebewilligung der Kindsmutter stellt keinen wichtigen Grund dar, zumal die Eltern die Änderung der Betreuungssituation selber zu verantworten haben (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG SORGERECHT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3