Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00415 • VG ZH VB.2022.00415 KI-generiert

Carport Permit Approved with Condition Despite Procedural Defect

Geschäftsnummer VB.2022.00415
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an application for a building permit to construct a carport within the building line area. The central issue was the validity of a closer building right, which the court determined was not properly granted as it lacked minutes from a homeowners' association meeting or unanimous written consent from all owners. However, the court found that this defect could be remedied by adding a condition to the permit, and that the carport's use of the building line area, deviation from setback regulations, and impact on traffic safety were permissible. Ultimately, the building permit was partially approved with the addition of a condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung eines Carports im Baulinienbereich; Näherbaurecht. Ob überhaupt ein gültiges Näherbaurecht eingeräumt wurde, ist baupolizeilich von Bedeutung und somit als Vorfrage zu überprüfen (E. 3.1). Beschlüsse werden grundsätzlich in der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst. Diese (mündlich gefällten) Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten und Letzteres aufbewahrt werden; andernfalls sind die Beschlüsse als nichtig zu qualifizieren. Daneben kommt auch ein Zirkulationsbeschluss, also eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer, in Betracht (E. 3.4). Da nicht alle Stockwerkeigentümer die Baupläne unterzeichnet haben und aus den Akten keine Hinweise darauf hervorgehen, dass das hier strittige Näherbaurecht an einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft besprochen und darüber Beschluss gefasst worden wäre, fehlt es derzeit an einem gültig eingeräumten Näherbaurecht (E. 3.5). Dieser Mangel kann vorliegend nebenbestimmungsweise geheilt werden (E. 3.6 f.). Die Beanspruchung des Baulinienbereichs erweist sich vorliegend als zulässig (E. 4). Die bewilligte Abweichung von der Vorgartenpraxis bzw. der sogenannten "Drittelsregelung" liegt im Rahmen des Ermessens, das der Baubehörde bei der Beurteilung der Einordnung zukommt (E. 5). Die Verkehrssicherheit ist gewährleistet (E. 6). Teilweise Gutheissung. Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Verfahrensmängel Baulinie Verwendungsbedingungen Plangenehmigung Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 96 Abs. 1 PBG

Basis for the decision regarding the validity of a right to build closer to the boundary line.

§ 100 Abs. 3 PBG

Basis for the decision regarding the validity of a right to build closer to the boundary line.

§ 237 PBG

Used to determine the consequence of a deficiency in the establishment of a right to build closer to the boundary line.

§ 238 Abs. 1 PBG

Basis for the decision regarding the validity of a right to build closer to the boundary line.

§ 240 PBG

Used to determine the consequence of a deficiency in the establishment of a right to build closer to the boundary line.

§ 270 Abs. 3 PBG

Used to allow for the healing of a deficiency in the establishment of a right to build closer to the boundary line through supplementary conditions.

§ 321 Abs. 1 PBG

Basis for the decision regarding the legality of deviating from the front yard practice or the 'one-third rule'.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00415

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00415 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung eines Carports im Baulinienbereich; Näherbaurecht. Ob überhaupt ein gültiges Näherbaurecht eingeräumt wurde, ist baupolizeilich von Bedeutung und somit als Vorfrage zu überprüfen (E. 3.1). Beschlüsse werden grundsätzlich in der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst.

Diese (mündlich gefällten) Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten und Letzteres aufbewahrt werden; andernfalls sind die Beschlüsse als nichtig zu qualifizieren. Daneben kommt auch ein Zirkulationsbeschluss, also eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer, in Betracht (E. 3.4). Da nicht alle Stockwerkeigentümer die Baupläne unterzeichnet haben und aus den Akten keine Hinweise darauf hervorgehen, dass das hier strittige Näherbaurecht an einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft besprochen und darüber Beschluss gefasst worden wäre, fehlt es derzeit an einem gültig eingeräumten Näherbaurecht (E. 3.5).

Dieser Mangel kann vorliegend nebenbestimmungsweise geheilt werden (E. 3.6 f.). Die Beanspruchung des Baulinienbereichs erweist sich vorliegend als zulässig (E. 4). Die bewilligte Abweichung von der Vorgartenpraxis bzw. der sogenannten "Drittelsregelung" liegt im Rahmen des Ermessens, das der Baubehörde bei der Beurteilung der Einordnung zukommt (E. 5). Die Verkehrssicherheit ist gewährleistet (E. 6). Teilweise Gutheissung. Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung. · --- · Stichworte: · BAULINIEN EINORDNUNG NÄHERBAURECHT NEBENBESTIMMUNG STOCKWERKEIGENTÜMER STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT VORFRAGE VORGARTEN · Rechtsnormen:

· § 96 Abs. 1 PBG § 100 Abs. 3 PBG § 237 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 240 PBG § 270 Abs. 3 PBG § 321 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3