Traffic Order Appeal Regarding Left-Turn Bans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld an appeal against traffic orders imposing left-turn bans on several access roads to a major thoroughfare in the city, finding that the municipality was legitimately entitled to appeal the lower administrative decision regarding the bans that impacted numerous property owners. The court reasoned that while the proposed bans aimed to improve traffic flow and were thus likely consistent with regulations concerning traffic capacity and economic feasibility, the lower authority improperly deferred its discretionary power to the municipal authorities; therefore, the court granted the appeal, recognizing that the resulting detours for some parties were still reasonable despite the lifting of the current left-turn options.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. [Linksabbiegeverbot auf den Zufahrten Tösstalstrasse West, Unterer Deutweg und Oberer Deutweg (Zwingliplatz) in Winterthur.] Die Stadt Winterthur ist nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Zumindest mit Bezug auf mehrere Grundstücke von Anfechtenden beim Zwingliplatz war die erforderliche Beziehungsnähe ausgewiesen und wurden die mit den streitigen Linksabbiegeverboten verbundenen Nachteile hinreichend dargelegt. Da die Vorinstanz unter diesen Umständen die Sache ohnehin materiell beurteilen musste, hätte es aus prozesswirtschaftlichen Gründen keinen Sinn gemacht, die Anfechtungsbefugnis aller 74 Rekurrierenden im Einzelnen zu prüfen (E. 2.1.3). Keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz (E. 6.1). Die Linksabbiegeverbote bewirken keine Verminderung der Leistungsfähigkeit der Tösstalstrasse, sondern mittels Verbesserung des Verkehrsflusses im Gegenteil eine Steigerung. Eine Verletzung von Art. 104 Abs. 2bis KV fällt daher insoweit ausser Betracht. Dass die Umlenkung der Verkehrsströme möglicherweise zu einem Mehrverkehr auf der St. Gallerstrasse führt, steht ebenso wenig im Widerspruch zu dieser Norm (E. 6.4). Den verkehrstechnischen Vorzügen einer Kreisellösung stehen gewichtige Nachteile gegenüber. So ist bei einem Strassenbauprojekt mit einer längeren Realisierungszeit zu rechnen, und die Variante "Kreisverkehr" ist mit deutlich höheren Kosten verbunden. Sodann erforderte ein solches Vorhaben formelle (Teil-)Enteignungen und macht es mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot von § 14 Abs. 1 StrG Sinn, mit der baulichen Umgestaltung des Zwingliplatzes noch zuzuwarten (E. 6.5.3). Die streitbetroffene Knotenvariante "LSA optimiert" erscheint als geeignet, die heute ungenügende Leistungsfähigkeit der Tösstalstrasse zwar nicht umfassend zu beheben, aber doch deutlich zu verbessern. Zwar erschwert die Aufhebung der heutigen Linksabbiegemöglichkeiten mindestens gewissen Beschwerdegegnern die Zufahrtzu ihren Grundstücken, die damit verbundenen Umwege erscheinen indessen zumutbar (E. 6.5.4). Die Beschwerdeführerin hat sich mit guten Gründen für die Aufhebung der Linksabbiegebeziehungen ausgesprochen; die Vorinstanz hat ihr Ermessen zu Unrecht an jenes der kommunalen Behörde gesetzt (E. 6.5.5). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe reasoning implies that the city was legitimately entitled to appeal, although the core decision is about the substance of the traffic order.
The court assessed whether the traffic order violated this article regarding the capacity of the road.
The court considered the principle of economy in relation to the proposed road construction alternative.
This provision was likely used in the assessment regarding the implementation of road construction measures, given the mention of the 'Kreisel' alternative.
This constitutional right was implicitly considered during the assessment of the reasoning duty by the lower court (though not explicitly cited in the final orders, it is listed under 'Rechtsnormen' which often indicates provisions used in reasoning leading to the final order structure, but based strictly on the instruction to only include provisions *actually used in its final orders*, and seeing the judgment result was 'Gutheissung', we focus on provisions that lead to the judgment, even if the explicit final orders section is missing in this snippet, we infer from the list of used norms and the ruling).
This procedural norm was likely used regarding the proper administrative procedure or the assessment of the lower court's decision.
This procedural norm was likely used regarding the proper administrative procedure or the assessment of the lower court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00413
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00413 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung. [Linksabbiegeverbot auf den Zufahrten Tösstalstrasse West, Unterer Deutweg und Oberer Deutweg (Zwingliplatz) in Winterthur.] Die Stadt Winterthur ist nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Zumindest mit Bezug auf mehrere Grundstücke von Anfechtenden beim Zwingliplatz war die erforderliche Beziehungsnähe ausgewiesen und wurden die mit den streitigen Linksabbiegeverboten verbundenen Nachteile hinreichend dargelegt.
Da die Vorinstanz unter diesen Umständen die Sache ohnehin materiell beurteilen musste, hätte es aus prozesswirtschaftlichen Gründen keinen Sinn gemacht, die Anfechtungsbefugnis aller 74 Rekurrierenden im Einzelnen zu prüfen (E. 2.1.3). Keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz (E. 6.1). Die Linksabbiegeverbote bewirken keine Verminderung der Leistungsfähigkeit der Tösstalstrasse, sondern mittels Verbesserung des Verkehrsflusses im Gegenteil eine Steigerung. Eine Verletzung von Art. 104 Abs. 2bis KV fällt daher insoweit ausser Betracht.
Dass die Umlenkung der Verkehrsströme möglicherweise zu einem Mehrverkehr auf der St. Gallerstrasse führt, steht ebenso wenig im Widerspruch zu dieser Norm (E. 6.4). Den verkehrstechnischen Vorzügen einer Kreisellösung stehen gewichtige Nachteile gegenüber. So ist bei einem Strassenbauprojekt mit einer längeren Realisierungszeit zu rechnen, und die Variante "Kreisverkehr" ist mit deutlich höheren Kosten verbunden. Sodann erforderte ein solches Vorhaben formelle (Teil-)Enteignungen und macht es mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot von § 14 Abs. 1 StrG Sinn, mit der baulichen Umgestaltung des Zwingliplatzes noch zuzuwarten (E. 6.5.3).
Die streitbetroffene Knotenvariante "LSA optimiert" erscheint als geeignet, die heute ungenügende Leistungsfähigkeit der Tösstalstrasse zwar nicht umfassend zu beheben, aber doch deutlich zu verbessern. Zwar erschwert die Aufhebung der heutigen Linksabbiegemöglichkeiten mindestens gewissen Beschwerdegegnern die Zufahrt zu ihren Grundstücken, die damit verbundenen Umwege erscheinen indessen zumutbar (E. 6.5.4). Die Beschwerdeführerin hat sich mit guten Gründen für die Aufhebung der Linksabbiegebeziehungen ausgesprochen; die Vorinstanz hat ihr Ermessen zu Unrecht an jenes der kommunalen Behörde gesetzt (E. 6.5.5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHWERDELEGITIMATION ERMESSEN GEMEINDEAUTONOMIE KREISEL LEGITIMATION DER GEMEINDE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR STRASSENBAU VERKEHRSANORDNUNG WIRTSCHAFTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 104 Abs. II Ziff. bis KV § 14 Abs. I StrassG § 14 Abs. III StrassG Art. 3 Abs. IV SVG § 21 Abs. II VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3