Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00412 • VG ZH VB.2022.00412 KI-generiert

Denial of Demolition Permit Based on Pre-Existing Building Compliance in Agricultural Zone

Geschäftsnummer VB.2022.00412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a denial of a building permit for the demolition of an existing house and the construction of a new residential building on land zoned for agriculture, focusing on the applicability of provisions concerning pre-existing, legally established buildings in non-building zones. The court reasoned that for a replacement building under the relevant law, the decisive factor is whether the existing structure, as it stood before the 1972 cut-off date, complied with the substantive building law of that time, and that the initial authority failed to investigate whether the attic rooms, likely built before 1972, were substantively compliant with the law then in effect; consequently, the case was returned to the relevant authority for further factual determination on this unresolved point, as the factual basis was incomplete.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung. [Verweigerte Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohnhauses auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone.] Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ist gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV, dass die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (sogenannt altrechtliche Bauten und Anlagen). Als solche gelten in erster Linie Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (E. 3.1). Der Landwirtschaftszone zugewiesene altrechtliche Wohnbauten, deren landwirtschaftliche Wohnnutzung vor oder nach dieser Zuweisung aufgegeben wurde, dürfen gemäss Art. 24c RPG verändert werden (E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass das im November 1948 bewilligte Einfamilienhaus von Anfang an teilweise abweichend vom Bauplan aus dem Jahr 1947 gebaut wurde und die beiden Mansardenzimmer im Dachgeschoss möglicherweise bereits bei der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1949 und jedenfalls vor dem 1. Juli 1972 eingebaut wurden (E. 4.3). Es spricht viel dafür, dass das Dachgeschoss mit den eingebauten Mansardenzimmern, so wie es ursprünglich errichtet wurde, formell nie bewilligt wurde. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erwiesen und trägt der Beschwerdeführer die Folgen davon (E. 4.4). Für die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Ersatzbaus ist jedoch entscheidend, ob das Dachgeschoss, so wie es im Jahr 1949 bzw. jedenfalls vor dem 1. Juli 1972 tatsächlich errichtet wurde, in Übereinstimmung mit dem damals geltenden materiellen Recht erstellt wurde. Nur wenn das vor dem 1. Juli 1972 erstellte Dachgeschoss materiell dem damaligen Recht widersprechen würde, müsste die unrechtmässig errichtete Wohnfläche für die Berechnung der zulässigenErweiterung unbeachtet bleiben. Mit der Frage, ob das Dachgeschoss dem vor dem 1. Juli 1972 geltenden materiellen Recht entsprach, hat sich weder die Vorinstanz noch die Baudirektion auseinandergesetzt. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sie sich nicht beantworten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit unvollständig erstellt (E. 4.5). Gutheissung und Rückweisung an die Baudirektion im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

KI-generiert
Abbruchbewilligung Bewilligungskonformität Grundeigentum Landwirtschaftszone Bauzone Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24c Abs. I RPG

This provision is mentioned in the instruction to re-examine the case regarding older buildings in the agricultural zone.

Art. 24c Abs. II RPG

This provision is mentioned in the instruction to re-examine the case regarding older buildings in the agricultural zone.

Art. 24c Abs. III RPG

This provision is mentioned in the instruction to re-examine the case regarding older buildings in the agricultural zone.

Art. 41 Abs. I RPV

This provision is mentioned in the instruction to re-examine the case regarding the prerequisite for application of Art. 24c RPG.

Art. 42 Abs. I RPV

This provision is mentioned in the instruction regarding the conditions for replacement buildings.

Art. 42 Abs. III RPV

This provision is mentioned in the instruction regarding the conditions for replacement buildings.

Art. 42 Abs. III lit. b RPV

This provision is mentioned in the instruction regarding the conditions for replacement buildings.

§ 7 Abs. I VRG

This procedural provision is cited in the dispositive, likely related to the full jurisdiction of the court or the decision structure.

§ 7 Abs. II VRG

This procedural provision is cited in the dispositive, likely related to the full jurisdiction of the court or the decision structure.

Art. 8 ZGB

This provision concerning good faith is cited in the dispositive, relevant to the factual findings on the building's history.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00412

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223678&W10_KEY=13317016&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung. [Verweigerte Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohnhauses auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone.] Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ist gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV, dass die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (sogenannt altrechtliche Bauten und Anlagen).

Als solche gelten in erster Linie Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (E. 3.1). Der Landwirtschaftszone zugewiesene altrechtliche Wohnbauten, deren landwirtschaftliche Wohnnutzung vor oder nach dieser Zuweisung aufgegeben wurde, dürfen gemäss Art. 24c RPG verändert werden (E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass das im November 1948 bewilligte Einfamilienhaus von Anfang an teilweise abweichend vom Bauplan aus dem Jahr 1947 gebaut wurde und die beiden Mansardenzimmer im Dachgeschoss möglicherweise bereits bei der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1949 und jedenfalls vor dem 1.

Juli 1972 eingebaut wurden (E. 4.3). Es spricht viel dafür, dass das Dachgeschoss mit den eingebauten Mansardenzimmern, so wie es ursprünglich errichtet wurde, formell nie bewilligt wurde. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erwiesen und trägt der Beschwerdeführer die Folgen davon (E. 4.4). Für die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Ersatzbaus ist jedoch entscheidend, ob das Dachgeschoss, so wie es im Jahr 1949 bzw. jedenfalls vor dem 1. Juli 1972 tatsächlich errichtet wurde, in Übereinstimmung mit dem damals geltenden materiellen Recht erstellt wurde.

Nur wenn das vor dem 1. Juli 1972 erstellte Dachgeschoss materiell dem damaligen Recht widersprechen würde, müsste die unrechtmässig errichtete Wohnfläche für die Berechnung der zulässigen Erweiterung unbeachtet bleiben. Mit der Frage, ob das Dachgeschoss dem vor dem 1. Juli 1972 geltenden materiellen Recht entsprach, hat sich weder die Vorinstanz noch die Baudirektion auseinandergesetzt. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sie sich nicht beantworten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit unvollständig erstellt (E. 4.5). Gutheissung und Rückweisung an die Baudirektion im Sinn der Erwägungen.

· --- · Stichworte: · ALTRECHTLICHE BAUTE AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BEWEISLAST BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE ERSATZBAU FORMELLE BAURECHTSWIDRIGKEIT GEBÄUDEVOLUMEN IDENTITÄT LANDWIRTSCHAFTSZONE MATERIELLE BAURECHTSWIDRGIKEIT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SPRUNGRÜCKWEISUNG TRENNUNGSGRUNDSATZ TREU UND GLAUBEN UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WESENSGLEICHHEIT WOHNNUTZUNG ZONENWIDRIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 24c Abs. I RPG Art. 24c Abs. II RPG Art. 24c Abs. III RPG Art. 41 Abs. I RPV Art. 42 Abs. I RPV Art. 42 Abs. III RPV Art. 42 Abs. III lit. b RPV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG Art. 8 ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2