Disciplinary Penalty Case Mootness and Costs Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a prior decision that dismissed a disciplinary penalty case as moot after the disciplinary penalty was rescinded. The court found that the appellant's only remaining interest was in the amount of legal costs awarded and the denial of free legal representation. The court reasoned that the appellant had not proven they were represented by counsel in the lower proceedings, and the awarded costs were appropriate. Furthermore, the court denied the request for free legal representation in the current appeal due to the obvious lack of merit in the appellant's claims.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. [Nachdem der Beschwerdegegner die Disziplinarstrafe wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Zudem sprach sie dem Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung zu.] Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat nur insofern ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, als er die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beanstandet (E. 3.1.2). Die Vorinstanz durfte darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer versucht mit Beschwerde, ein solches Vertretungsverhältnis zu belegen. Dies gelingt ihm jedoch nicht (E. 3.2.3). Die Höhe der von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden (E. 3.2.4), ebenso wenig, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies (E. 3.3.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision was cited in relation to the award of party compensation.
This provision is cited in the context of the legal basis for the decision regarding party compensation and legal aid.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00411
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00411 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. [Nachdem der Beschwerdegegner die Disziplinarstrafe wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Zudem sprach sie dem Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung zu.] Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (E. 1.3).
Der Beschwerdeführer hat nur insofern ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, als er die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beanstandet (E. 3.1.2). Die Vorinstanz durfte darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer versucht mit Beschwerde, ein solches Vertretungsverhältnis zu belegen. Dies gelingt ihm jedoch nicht (E. 3.2.3). Die Höhe der von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden (E. 3.2.4), ebenso wenig, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies (E. 3.3.2).
Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSTRAFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 6 Abs. I EMRK § 30 StJVG § 2 Abs. I VRG § 17 Abs. II lit. b VRG § 21 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4