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VB.2022.00409 • VG ZH VB.2022.00409 KI-generiert

District Council Non-Admittance of Appeal Regarding Day School Regulation Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Following the enactment of a regulation concerning day schools by the municipal council, an appeal was lodged asserting that the decree violated superior law, but the district council declined to rule on the merits of the appeal. The court upheld this non-admittance, reasoning that an appeal regarding voting rights can only challenge direct infringements of voting and election rights, and cannot be used to contest the substantive legality of a decree, which was the appellant's sole basis for alleging a violation of political rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (Nichteintreten) | [Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess eine Verordnung über die Tagesschulen, woraufhin der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs erhob und geltend machte, der Erlass verstosse gegen übergeordnetes Recht. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein.] Mit Stimmrechtsrekurs können nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden. Er dient nicht dazu, geltend zu machen, ein Erlass sei inhaltlich nicht rechtmässig (E. 3.3). Der Beschwerdeführer begründete die von ihm geltend gemachte Verletzung der politischen Rechte in seinem Rekurs jedoch lediglich damit, dass die Verordnung über die Tagesschulen gegen übergeordnetes Rechts verstosse. Der Anwendungsbereich der Rechtsmittel in Stimmrechtssachen ist daher vorliegend nicht eröffnet (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Direktwahl Stimmrechtsbeschwerde Rechtsstaat Gemeindeverordnung Schulgemeinde Behördenreferendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 lit. c VRG

This provision defines the scope of the appeal in voting matters, which was not met according to the court's findings.

§ 19 Abs. 1 lit. d VRG

This provision defines the scope of the appeal in voting matters, which was not met according to the court's findings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00409

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (Nichteintreten) · [Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess eine Verordnung über die Tagesschulen, woraufhin der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs erhob und geltend machte, der Erlass verstosse gegen übergeordnetes Recht.

Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein.] Mit Stimmrechtsrekurs können nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden. Er dient nicht dazu, geltend zu machen, ein Erlass sei inhaltlich nicht rechtmässig (E. 3.3). Der Beschwerdeführer begründete die von ihm geltend gemachte Verletzung der politischen Rechte in seinem Rekurs jedoch lediglich damit, dass die Verordnung über die Tagesschulen gegen übergeordnetes Rechts verstosse. Der Anwendungsbereich der Rechtsmittel in Stimmrechtssachen ist daher vorliegend nicht eröffnet (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE NICHTEINTRETENSENTSCHEID POLITISCHE RECHTE STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS · Rechtsnormen: · § 19 Abs. 1 lit. c VRG § 19 Abs. 1 lit. d VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3