Municipality Reimbursement for Social Assistance to Foreign Children Remaining with Mother Lacking Ten-Year Canton Residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality provided economic social assistance starting in March 2020 to a foreign cohabiting couple and their three minor children, all residing in the canton; the dispute concerned whether the canton must reimburse the municipality for costs incurred since February 2021 for the children who remained with the mother after the father moved out. The court reasoned that a child's residence remains derivative of the cohabiting parent under statutory provisions concerning the place and duration of residence, meaning the children maintained an inchoate residence, and under the law concerning canton reimbursement for assistance to foreigners lacking ten years of continuous canton residence, the canton must reimburse the municipality because the mother, with whom the children continued to live, had not yet met the ten-year residency threshold.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenersatz nach § 44 SHG | [Die Wohngemeinde unterstützte ab März 2020 ein ausländisches Konkubinatspaar und dessen 2017, 2018 und 2020 geborene Kinder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Kindsvater hält sich seit 2004, die Kindsmutter seit 2017 im Kanton Zürich auf. Der Kindsvater zog Ende Januar 2021 aus der Familienwohnung aus. Umstritten ist, ob der Kanton der Wohngemeinde die seit Februar 2021 entstandenen Kosten der zu Gunsten der drei bei der Mutter verbliebenen Kinder ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen ersetzen muss.] Nach § 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ausländische Personen, welche noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben. Überblick über die Regelung des Unterstützungswohnsitzes nach § 36 und § 37 SHG (E. 3). Das Verlassen des Familienhaushalts durch einen Elternteil führt nicht dazu, dass das Kind einen selbständigen Wohnsitz begründet, sondern bewirkt lediglich, dass sich der Wohnsitz des Kinds - bezüglich Ort und Dauer - gestützt auf § 37 Abs. 2 SHG nur von dem Elternteil ableitet, mit dem es weiterhin zusammenwohnt. Es hat mithin weiterhin einen unselbständigen Wohnsitz. Hat der mit dem Kind weiterhin zusammenwohnende unverheiratete Elternteil noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zürich, so hat der Kanton die zu Gunsten der Kinder erbrachten Unterstützungsleistungen zu ersetzen. Für eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 2 oder § 37 Abs. 4 SHG besteht weder Raum noch Anlass (zum Ganzen E. 5.3-5). Gutheissung.
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KI-generiertThis article is the main legal basis cited for the Kanton's obligation to reimburse the municipality for the costs of economic social assistance provided to foreign persons residing in the Canton for less than ten years.
This article is cited to confirm that the residence of the children is derived from the parent with whom they continue to live after one parent leaves the family household.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00406
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Kostenersatz nach § 44 SHG · [Die Wohngemeinde unterstützte ab März 2020 ein ausländisches Konkubinatspaar und dessen 2017, 2018 und 2020 geborene Kinder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Kindsvater hält sich seit 2004, die Kindsmutter seit 2017 im Kanton Zürich auf. Der Kindsvater zog Ende Januar 2021 aus der Familienwohnung aus.
Umstritten ist, ob der Kanton der Wohngemeinde die seit Februar 2021 entstandenen Kosten der zu Gunsten der drei bei der Mutter verbliebenen Kinder ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen ersetzen muss.] Nach § 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ausländische Personen, welche noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben. Überblick über die Regelung des Unterstützungswohnsitzes nach § 36 und § 37 SHG (E. 3). Das Verlassen des Familienhaushalts durch einen Elternteil führt nicht dazu, dass das Kind einen selbständigen Wohnsitz begründet, sondern bewirkt lediglich, dass sich der Wohnsitz des Kinds - bezüglich Ort und Dauer - gestützt auf § 37 Abs. 2 SHG nur von dem Elternteil ableitet, mit dem es weiterhin zusammenwohnt.
Es hat mithin weiterhin einen unselbständigen Wohnsitz. Hat der mit dem Kind weiterhin zusammenwohnende unverheiratete Elternteil noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zürich, so hat der Kanton die zu Gunsten der Kinder erbrachten Unterstützungsleistungen zu ersetzen. Für eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 2 oder § 37 Abs. 4 SHG besteht weder Raum noch Anlass (zum Ganzen E. 5.3-5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSDAUER ERSATZPFLICHT KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR KOSTENERSATZ SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ WOHNSITZ · Rechtsnormen:
· § 36 Abs. II SHG § 37 Abs. I SHG § 37 Abs. II SHG § 37 Abs. IV SHG § 44I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2