Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00398 • VG ZH VB.2022.00398 KI-generiert

Speeding Suspension Upheld Despite Prior Finding of Slight Fault

Geschäftsnummer VB.2022.00398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a one-month driver's license suspension for a medium-severity traffic violation, resulting from exceeding the local speed limit of 50 km/h by 25 km/h, which generally constitutes a severe endangerment objectively, typically implying at least gross negligence subjectively. Although the prior criminal proceedings found the fault to be slight due to a mistake of fact, the court reasoned that there were no special circumstances warranting a deviation from the standard assessment, thus affirming that the violation qualified as medium-severity and affirming the administrative measure based on the established legal framework for such speeding offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug von einem Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Grundsätzlich liegt unabhängig von den konkreten Umständen oder dem automobilistischen Leumund objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung vor, wenn - wie vorliegend - die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften um 25 km/h überschritten worden ist. Sodann erfolgen solche Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung regelmässig zu bejahen ist. Hinsichtlich der Gefährdung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine vom Schema abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Vorliegend wurde das Verschulden jedoch aufgrund eines Sachverhaltsirrtums im Strafverfahren als gering beurteilt. Gründe, davon abzuweichen, bestanden keine; die Vorinstanzen gingen folglich zu Recht von einem leichten Verschulden aus. Es liegt damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Abweisung.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren trotz Führerausweisentzugs Verkehrsunfall Aussetzungsfrist kriminelle Fahrlässigkeit Entzug der Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. I lit. a SVG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substance of the decision regarding the license withdrawal.

Art. 16b Abs. II lit. a SVG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substance of the decision regarding the license withdrawal.

Art. 33 VRV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substance of the decision regarding the license withdrawal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00398

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug von einem Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Grundsätzlich liegt unabhängig von den konkreten Umständen oder dem automobilistischen Leumund objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung vor, wenn - wie vorliegend - die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften um 25 km/h überschritten worden ist.

Sodann erfolgen solche Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung regelmässig zu bejahen ist. Hinsichtlich der Gefährdung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine vom Schema abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Vorliegend wurde das Verschulden jedoch aufgrund eines Sachverhaltsirrtums im Strafverfahren als gering beurteilt. Gründe, davon abzuweichen, bestanden keine; die Vorinstanzen gingen folglich zu Recht von einem leichten Verschulden aus.

Es liegt damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Abweisung. · --- · Stichworte: · BESONDERE UMSTÄNDE BINDUNGSWIRKUNG GEFÄHRDUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG SACHVERHALTSIRRTUM SCHWERE WIDERHANDLUNG STRAFVERFAHREN VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. a SVG Art. 33 VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3