Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00397 • VG ZH VB.2022.00397 KI-generiert

Land Register Encumbrance Validity in Light of Historical Building Permit Restrictions

Geschäftsnummer VB.2022.00397
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a request to delete encumbrances recorded in the land register, which stemmed from publicly-law property restrictions established by a building permit granted in 1943, noting such encumbrances generally only have a declaratory effect and remain valid only as long as they are supported by current law. The reasoning was that the underlying building lines secured by these restrictions had neither been changed nor repealed, and existing building parts still protruded into the building line area, meaning the legal basis for the restrictions persisted and there was no assurance that a lawful state would exist without them under current regulations, regardless of any current lack of plans to develop the adjacent road.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschungsgesuch Grundbuchanmerkung | Gesuch um Löschung von im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Anpassungs- und Beseitigungsreversen) Die den hier streitgegenständlichen Anmerkungen zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen haben ihre Grundlage im Gesetz und ihre Anordnung erfolgte mit der (1943 erteilten) Baubewilligung. Die Anmerkung einer solchen Eigentumsbeschränkung hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung (E. 4.2). Reverse haben nur insoweit Bestand, als sie sich auf das jeweils gültige Recht stützen lassen. Ändert sich dieses und fällt damit die ursprüngliche Rechtsgrundlage des Reverses ersatzlos dahin, hat die Bauherrschaft einen Anspruch auf Aufhebung der entsprechenden Nebenbestimmung. Ist der rechtmässige Zustand nach dem aktuell geltenden Recht auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet, besteht für den Revers ebenfalls keine Rechtsgrundlage mehr (E. 4.3.1). Die hier in Frage stehenden Nebenbestimmungen bzw. öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen stützten sich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung (mithin der Erteilung der Baubewilligung) auf § 53 des Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893; im geltenden Recht stellt § 100 Abs. 3 PBG die gesetzliche Grundlage für solche sichernden Nebenbestimmungen dar. Die Baulinie, welche die Reverse vorliegend sichern, wurde nicht geändert oder aufgehoben, vielmehr besteht sie auch aktuell. Sodann ragen nach wie vor Gebäudeteile in den Baulinienbereich hinein, während andere Gebäudeteile im Fall einer Inanspruchnahme des Baulinienbereichs gegebenenfalls verlegt werden müssten. Es sind damit keine Veränderungen eingetreten, aufgrund derer die (Rechts-)Grundlage der betreffenden Nebenbestimmungen weggefallen oder davon auszugehen wäre, dass der rechtmässige Zustand auch ohne diese gewährleistet wäre. Die den strittigen Anmerkungen zugrunde liegenden Reverse haben damit auch aktuell Bestand. Dass aktuell kein Ausbau der betreffenden Strasse oder eineanderweitige Inanspruchnahme des Baulinienbereichs geplant ist, ändert am Dargelegten nichts (E. 4.3.3). Frage der akzessorischen Überprüfung von Baulinien nach § 110a PBG (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungsgültigkeit Grundbuch Immobilienbesitz staatliche Güter Bauordnung Grundsatz der Beschränktheit der Belastung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 100 Abs. III PBG

This provision represents the current legal basis for the securing secondary provisions relevant to the case, which the court confirmed still exist.

§ 110 PBG

This provision relates to the accessory review of building lines, discussed in the reasoning (E. 5), but it is not cited in the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00397

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223369&W10_KEY=13317018&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00397 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Löschungsgesuch Grundbuchanmerkung · Gesuch um Löschung von im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Anpassungs- und Beseitigungsreversen) Die den hier streitgegenständlichen Anmerkungen zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen haben ihre Grundlage im Gesetz und ihre Anordnung erfolgte mit der (1943 erteilten) Baubewilligung.

Die Anmerkung einer solchen Eigentumsbeschränkung hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung (E. 4.2). Reverse haben nur insoweit Bestand, als sie sich auf das jeweils gültige Recht stützen lassen. Ändert sich dieses und fällt damit die ursprüngliche Rechtsgrundlage des Reverses ersatzlos dahin, hat die Bauherrschaft einen Anspruch auf Aufhebung der entsprechenden Nebenbestimmung. Ist der rechtmässige Zustand nach dem aktuell geltenden Recht auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet, besteht für den Revers ebenfalls keine Rechtsgrundlage mehr (E. 4.3.1).

Die hier in Frage stehenden Nebenbestimmungen bzw. öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen stützten sich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung (mithin der Erteilung der Baubewilligung) auf § 53 des Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893; im geltenden Recht stellt § 100 Abs. 3 PBG die gesetzliche Grundlage für solche sichernden Nebenbestimmungen dar. Die Baulinie, welche die Reverse vorliegend sichern, wurde nicht geändert oder aufgehoben, vielmehr besteht sie auch aktuell. Sodann ragen nach wie vor Gebäudeteile in den Baulinienbereich hinein, während andere Gebäudeteile im Fall einer Inanspruchnahme des Baulinienbereichs gegebenenfalls verlegt werden müssten.

Es sind damit keine Veränderungen eingetreten, aufgrund derer die (Rechts-)Grundlage der betreffenden Nebenbestimmungen weggefallen oder davon auszugehen wäre, dass der rechtmässige Zustand auch ohne diese gewährleistet wäre. Die den strittigen Anmerkungen zugrunde liegenden Reverse haben damit auch aktuell Bestand. Dass aktuell kein Ausbau der betreffenden Strasse oder eine anderweitige Inanspruchnahme des Baulinienbereichs geplant ist, ändert am Dargelegten nichts (E. 4.3.3). Frage der akzessorischen Überprüfung von Baulinien nach § 110a PBG (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANMERKUNG BAULINIENBEREICH GRUNDBUCH LÖSCHUNGSBEGEHREN NEBENBESTIMMUNG REVERS ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · § 100 Abs. III PBG § 110 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3