Parents Not Reimbursed for Private Tutoring Costs After Temporary School Exclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student was temporarily excluded from in-person instruction for three days, leading his parents to withdraw him from public school and enroll him in private tutoring, for which they sought cost reimbursement. The court ruled that the responsible authority was not obligated to cover these costs because there was no evidence that the parents had no other choice but to opt for private education due to any prolonged, negligent inaction by the authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenübernahme Privatunterricht | [Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2021 für knapp drei Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen. Hierauf nahmen ihn seine Eltern von der Schule und ersuchte der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten für seinen Privatunterricht.] Der angerufene Bezirksrat ist die zuständige Rekursinstanz (E. 3). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörde keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als ihren Sohn auf Ende Dezember 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 von der öffentlichen Schule ab- und zum Privatunterricht anzumelden. Die Beschwerdegegnerin ist daher praxisgemäss nicht zur Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet (zum Ganzen E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the dismissal of the appeal regarding the assumption of costs for private tutoring.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00396
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00396 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme Privatunterricht · [Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2021 für knapp drei Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen. Hierauf nahmen ihn seine Eltern von der Schule und ersuchte der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten für seinen Privatunterricht.] Der angerufene Bezirksrat ist die zuständige Rekursinstanz (E. 3).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörde keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als ihren Sohn auf Ende Dezember 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 von der öffentlichen Schule ab- und zum Privatunterricht anzumelden. Die Beschwerdegegnerin ist daher praxisgemäss nicht zur Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet (zum Ganzen E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENÜBERNAHME PRIVATUNTERRICHT SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SCHULORT TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHKEIT UNZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. 3 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 12 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3