Association Granted Standing to Appeal Development Plan Based on Property's Prima Facie Worthiness for Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn association was granted standing to appeal a private development plan concerning a property because the lower court erred in not finding that the property, exhibiting special urban qualities and some old substance, was *prima facie* worthy of protection, meaning its non-inventory as a potential protected object was clearly unjustified according to recent high court jurisprudence. The court reasoned that since the municipality acknowledged the building's special urban qualities and the administrative proceedings did not address the protection status, the failure to inventory the property was manifestly improper, thus granting the association the right to appeal; consequently, the appeal was allowed, and the case was remanded to the lower court.
Legislator-Regeste
AmtlichAbklärung der Schutzwürdigkeit | Verbandsbeschwerderecht; Rechtsmittellegitimation bei einem nicht inventarisierten potenziellen Schutzobjekt; privater Gestaltungsplan. Ein Anfechtungsrecht des vorliegenden Beschwerdeführers besteht gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn eine Inventarisierung der betroffenen Liegenschaft offensichtlich zu Unrecht unterblieben ist (E. 4.1). Kommen dem Gebäude gemäss der Einschätzung der Gemeinde "besondere städtebauliche Qualitäten" zu – was auf einen besonderen Situationswert hindeutet – und verfügt es zudem auch noch über (gewisse) alte Substanz, so erscheint es als potenziell schutzwürdig. Da dennoch keine Begutachtung stattfand und die Beschwerdegegnerin 2 schlicht keine Details zu den Gründen, auf die Inventarisierung zu verzichten, sowie zur Zusammensetzung der eingesetzten Arbeitsgruppe vorbringen kann bzw. möchte, ist davon auszugehen, dass das Gebäude offensichtlich zu Unrecht nicht inventarisiert wurde (E. 4.3.3). Mit dem privaten Gestaltungsplan wurde nicht über die Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute entschieden. Diese war im Verfahren gar kein Thema (E. 4.4). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm relating to the grounds of the decision, which implies its use in judging the merits or admissibility of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00393
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00393 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Abklärung der Schutzwürdigkeit · Verbandsbeschwerderecht; Rechtsmittellegitimation bei einem nicht inventarisierten potenziellen Schutzobjekt; privater Gestaltungsplan. Ein Anfechtungsrecht des vorliegenden Beschwerdeführers besteht gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn eine Inventarisierung der betroffenen Liegenschaft offensichtlich zu Unrecht unterblieben ist (E. 4.1).
Kommen dem Gebäude gemäss der Einschätzung der Gemeinde "besondere städtebauliche Qualitäten" zu – was auf einen besonderen Situationswert hindeutet – und verfügt es zudem auch noch über (gewisse) alte Substanz, so erscheint es als potenziell schutzwürdig. Da dennoch keine Begutachtung stattfand und die Beschwerdegegnerin 2 schlicht keine Details zu den Gründen, auf die Inventarisierung zu verzichten, sowie zur Zusammensetzung der eingesetzten Arbeitsgruppe vorbringen kann bzw. möchte, ist davon auszugehen, dass das Gebäude offensichtlich zu Unrecht nicht inventarisiert wurde (E. 4.3.3).
Mit dem privaten Gestaltungsplan wurde nicht über die Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute entschieden. Diese war im Verfahren gar kein Thema (E. 4.4). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · EINTRETEN GESTALTUNGSPLAN INVENTARISIERUNG SELBSTBINDUNG VERBANDSBESCHWERDERECHT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. 2 PBG § 228b Abs. 1 lit. a PBG § 238 Abs. 2 PBG § 338b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3