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VB.2022.00389 • VG ZH VB.2022.00389 KI-generiert

Building Permit Upheld: Path Setback Governs, Overruling Neighboring Property Distance Requirements

Geschäftsnummer VB.2022.00389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the building permit for a new development involving two multi-family houses, primarily focusing on the required distances from an adjacent public path. The court determined that, in the absence of a building line, the mandatory 3.5-meter setback from the public path, pursuant to a specific statute, superseded the general setback requirements from neighboring properties. Furthermore, the court overturned its previous, criticized practice, holding that this mandatory path setback acts as a boundary-replacing construction limit line, thereby negating the need to measure setbacks to adjacent properties across the path. The court also dismissed appeals regarding the project's readiness for construction, finding that conditioning the building permit on the subsequent securing of road access satisfies federal law requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubauvorhaben (zwei MFH): Einzuhaltende Abstände. Praxisänderung. Gemäss § 265 Abs. 1 PBG haben die Neubauten mangels Baulinie einen Wegabstand von 3,5 m zum öffentlichen Flurweg einzuhalten. Dieser Abstand wird vorliegend gewahrt. Der Strassen- oder wie vorliegend der Wegabstand nach § 265 Abs. 1 PBG geht gegenüber den zu den Nachbargrundstücken grundsätzlich einzuhaltenden Grenzabständen vor und tritt generell an deren Stelle (E. 3.3). Nach der bisherigen (in der Literatur kritisierten) Praxis des VGr war über eine öffentliche Wegparzelle von bis zu 3 m Breite hinaus ein Grenzabstand zu den gegenüberliegenden Parzellen einzuhalten (E. 3.4). Diese Praxis vermag aus verschiedenen Gründen tatsächlich nicht zu überzeugen und es ist nicht weiter daran festzuhalten (E. 3.5). Der Wegabstand von 3,5 m, welchen das Neubauvorhaben – wie in E. 3.5.6 ausgeführt – gegenüber dem Flurweg einzuhalten hat, ist eine die Verkehrsbaulinie "ersetzende Baubegrenzungslinie" im Sinn von § 272 PBG, weshalb kein Gebäudeabstand zu messen ist (E. 3.6). Die Rügen betreffend mangelnder Baureife (Erschliessung) erweist sich als unbegründet: Wenn eine Baubewilligung – wie vorliegend – mit der Bedingung versehen wird, wonach die Baubewilligung erst mit der Sicherstellung der strassenmässigen Erschliessung rechtswirksam wird, ist dies auch aus Sicht des Bundesrechts hinreichend. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Realisierung des Strassenprojekts und damit der rechtsgenügenden Erschliessung des Bauvorhabens in nicht behebbarer Weise im Wege stehen könnte (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Gebäudeabstand Grenzabstandsvorschriften Bauträger Strassenbau Baulinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. I PBG

The court confirmed that the new buildings must maintain a 3.5 m distance from the public path as required by this provision due to the lack of a building line.

§ 272 PBG

The required path distance of 3.5 m is considered a building boundary line replacing the traffic building line, meaning no building distance needs to be measured to it.

§ 233 Abs. I PBG

This provision likely underpins the general power or context related to the building permit being upheld or the conditions attached to it, although its specific role in the final order is implied by the overall dismissal of the appeal.

§ 321 Abs. I PBG

This provision is likely related to procedural aspects or the general applicability of the zoning law, cited as context for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00389

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00389 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubauvorhaben (zwei MFH): Einzuhaltende Abstände. Praxisänderung. Gemäss § 265 Abs. 1 PBG haben die Neubauten mangels Baulinie einen Wegabstand von 3,5 m zum öffentlichen Flurweg einzuhalten. Dieser Abstand wird vorliegend gewahrt. Der Strassen- oder wie vorliegend der Wegabstand nach § 265 Abs. 1 PBG geht gegenüber den zu den Nachbargrundstücken grundsätzlich einzuhaltenden Grenzabständen vor und tritt generell an deren Stelle (E. 3.3).

Nach der bisherigen (in der Literatur kritisierten) Praxis des VGr war über eine öffentliche Wegparzelle von bis zu 3 m Breite hinaus ein Grenzabstand zu den gegenüberliegenden Parzellen einzuhalten (E. 3.4). Diese Praxis vermag aus verschiedenen Gründen tatsächlich nicht zu überzeugen und es ist nicht weiter daran festzuhalten (E. 3.5). Der Wegabstand von 3,5 m, welchen das Neubauvorhaben – wie in E. 3.5.6 ausgeführt – gegenüber dem Flurweg einzuhalten hat, ist eine die Verkehrsbaulinie "ersetzende Baubegrenzungslinie" im Sinn von § 272 PBG, weshalb kein Gebäudeabstand zu messen ist (E. 3.6).

Die Rügen betreffend mangelnder Baureife (Erschliessung) erweist sich als unbegründet: Wenn eine Baubewilligung – wie vorliegend – mit der Bedingung versehen wird, wonach die Baubewilligung erst mit der Sicherstellung der strassenmässigen Erschliessung rechtswirksam wird, ist dies auch aus Sicht des Bundesrechts hinreichend. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Realisierung des Strassenprojekts und damit der rechtsgenügenden Erschliessung des Bauvorhabens in nicht behebbarer Weise im Wege stehen könnte (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· BAUREIFE ERSCHLIESSUNG GEBÄUDEABSTAND GRENZABSTAND NEBENBESTIMMUNG ÖFFENTLICHER WEG PRAXISÄNDERUNG WEGABSTAND · Rechtsnormen: · § 233 Abs. I PBG § 265 Abs. I PBG § 272 PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1